Beratungshilfe bei schriftl. Zusammenfassg.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Melanie
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#1

28.11.2007, 11:39

In einem Enders-Seminar wurde uns erzählt, dass bei einer schriftlichen Zusammenfassung einer Beratung im Rahmen der Beratungshilfe eine Gebühr in Höhe von 70,00 € anfällt. Jetzt moniert das Gericht meinen Beratungshilfefestsetzungsantrag. Wie kann ich das jetzt begründen? Weiß jemand mehr?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Janin

#2

28.11.2007, 11:40

wenn ihr nur beratend tätig wart und das ganze schriftlich zusammengefasst habt, steht euch nicht mehr zu. da muss ich dem gericht schon recht geben. lass mich aber eines besseren belehren.
StineP

#3

28.11.2007, 11:49

Richtig, Janin...

Hatten wir ja neulich auch erst besprochen.

Mandant wollte nur beraten werden. Fasst Ihr das Gespräch nur schriftlich zusammen, dann fällt keine gesonderte Gebühr (bzw. höhere) an.
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schneewittchen1984
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#4

28.11.2007, 11:50

hast du dem festsetzungsantrag denn nen nachweis über die entstehung der gebühr beigefügt, also ne kopie von dem, was ihr geschrieben habt?
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Melanie
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#5

28.11.2007, 12:32

@schnettwittchen1984: Habe ich, reicht nicht.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Janin

#6

28.11.2007, 12:37

du bekommst auch nur die gebühren für die beratung.
Brillenschlange
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#7

28.11.2007, 12:40

Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um die PTe, die man nur dann anzusetzen kann, wenn eine schriftliche Zusammenfassung der Beratung an den Mdt. geschickt wurde. Wenn du die 70,00 Euro ansetzen willst, muss schriftliche Korrespondenz mit der Gegenseite stattgefunden haben.
Wenn nicht jetzt ... wann dann !!
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#8

28.11.2007, 12:41

@Janin: Dein Weihnachtsmann ist sooooo schön. Wie geht denn so was?
Wenn nicht jetzt ... wann dann !!
Janin

#9

28.11.2007, 12:44

warte hier ist der link:
http://www.cosgan.de/smilie.php
dort gibt es ganz ganz viele ...
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#10

28.11.2007, 12:48

Danke!!

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