Abrechnung Mahverfahren und gerichtliches Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Susan84
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 70
Registriert: 28.10.2007, 14:26
Wohnort: Dresden
Kontaktdaten:

#1

28.11.2007, 11:29

Im Mahnverfahren beträgt der GSW 8.828,80 € und im anschließenden gerichtlichen Verfahren beträgt der GSW weniger, nämlich 8.804,40 €. Wenn ich die Mahnverfahrensgebühr im anschließenden gerichtlichen Verfahren anrechne, nehme ich dann die 1,0 Anrechnung aus dem GSW 8.828,80 € oder 8.804,40 €??
Benutzeravatar
Master24
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 995
Registriert: 06.04.2006, 23:16
Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
Software: Andere
Wohnort: Grafing bei München

#2

28.11.2007, 11:29

Aus dem Streitwert, der in das strittige Verfahren übergegangen ist. :)
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Janin

#3

28.11.2007, 11:30

du nimmst den streitwert aus 8.828,80 €
Susan84
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 70
Registriert: 28.10.2007, 14:26
Wohnort: Dresden
Kontaktdaten:

#4

28.11.2007, 11:43

und angenommen der Streitwert im Mahnverfahren ist noch höher, z. b. 15.000 € als im gerichtlichen Verfahren, sodass eine 1,0 gebühr mehr wäre als eine 1,3 aus einem niedrigeren. Nehme ich dann den GSW im gerichtlichen Verfahren?
Janin

#5

28.11.2007, 11:44

du nimmst für das mahnverfahren die gebühr über 15.000,00 € und für den gerichtl. teil die niedrigere gebühr.
StineP

#6

28.11.2007, 11:47

Janin hat geschrieben:du nimmst den streitwert aus 8.828,80 €
Nee, eben nicht... aus dem geringeren bezüglich der Anrechnung. Nämlich aus dem Teil, der ins gerichtliche Verfahren übergegangen ist.

Also MB Gebühr aus 8.828,80

1,3 VG aus 8.804,40
- 1,0 aus 8.804,40


Der Rest war ja nicht mehr Wert des streitigen Verfahrens
Janin

#7

28.11.2007, 11:49

ja so meinte ich das auch eigentlich. upps ... der computer macht das bei uns automatisch.
StineP

#8

28.11.2007, 11:50

Ja, du hast es ja in deinem vorletzten Beitrag ähnlich geschrieben =)
Kimmy

#9

28.11.2007, 11:50

einfache Regel: Die Anrechnung der GG erfolgt immer aus dem niedrigeren GW und dem niedrigeren Satz.
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#10

28.11.2007, 15:31

Master24 hat geschrieben:Aus dem Streitwert, der in das strittige Verfahren übergegangen ist. :)
der Satz beschreibt es immernoch am besten..

du kannst nur das anrechnen, was auch im ger. Verfahren geltend gemacht wird, also wenn die Gebühr im ger. höher ist, dann nur die Gebühr aus dem Mahnverfahren; ist die Gebühr niedriger, dann halt nur diese niedrigere Gebühr
Antworten