Erhöhungsgebühr ja / nein???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schlaubi wieder da
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#1

27.11.2007, 10:25

Wir haben für Eheleute eine Scheidunsfolgenvereinbarung gefertigt. In dieser haben sich die Eheleute verpflichtet, die Kosten dafür je zur Hälfte zu tragen.

Mache ich jetz eine KN insg. nebst Erhöhungsgebühr, wegen 2 Auftraggebern und fordere dann von jedem die Hälfte?

Eigentlich vertreten wir ja im Scheidungsverfahren nur eine Partei. Aber bei der Scheidungsfolgenvereinbarung haben sich beide nach einem Gespräch in der Kanzlei und Aufsetzen dieser Vereinbarung eben mit Kostenteilung geeinigt. Daher die Frage wegen der Erhöhungsgebühr....
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
Gast

#2

27.11.2007, 10:31

wir rechnen in solchen Fällen keine Erhöhungsgebühr ab. Weil Du ja schon richtig geschrieben hast, daß Du nur eine Partei vertreten kannst.

Wir schicken die Rechnung immer an unseren Mandanten und die sollen sich dann intern mit der Rechnung auseinandersetzen.
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Pepsi
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#3

27.11.2007, 10:41

äähm, das das Parteiverrat ist, wisst ihr aber?! ich hoffe das ist wenigstens ne privatschriftliche Vereinbarung... dann impft die Eheleute mal, nich dass das rauskommt
Gast

#4

27.11.2007, 10:42

äähm, das das Parteiverrat ist, wisst ihr aber?!
das ist Blödsinn!!! ..... Du kannst doch von beiden Parteien beauftragt werden, die Scheidungsfolgesachen zu klären. Damit hält man die Kosten so gering wie nur Möglichkeit.

Manchmal solltest Du erstmal überlegen was Du schreibst, bevor Du schreibst!!!!
Sam29

#5

27.11.2007, 10:43

Eine Erhöhungsgebühr entsteht nur, wenn es sich um mehrere Auftraggeber handelt. Ihr vertreten den Antragsteller, eine Ehescheidung einzuleiten und eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. Demnach ein Auftraggeber. Geschäftsgebühr + Einigungsgebühr für einen Auftraggeber.

Eine friedliche Ehescheidung, das hat man gerne :lol:
Janin

#6

27.11.2007, 11:00

also pepsi das geht wie preußi das sagt. machen wir in manchen fällen auch. wenn die eheleute sich einig sind. spart doch auch kosten. müssen sich die kosten für einen anwalt teilen.
Gast

#7

27.11.2007, 11:00

Ok, DANKE für die Hilfe!!!

@Pepsi
Ich denke auch nicht, dass das Parteiverrat ist, wenn sich Eheleute in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen, die Kosten hälftig zu tragen! Wo soll denn so was stehen?
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Pepsi
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#8

27.11.2007, 11:02

@Preußi: warum gleich so giftig?!

weil der Anwalt nur einen vertreten darf.. natürlich machen wir das auch, aber ist eben nicht erlaubt.. wo das steht, na in den Vorschriften zur Vertretung, wen man vertreten darf und wen nicht
Janin

#9

27.11.2007, 11:03

das wissen wir auch, dass das nicht erlaubt ist. aber wenn sich die eheleute einig sind. warum nicht?!
Sam29

#10

27.11.2007, 11:07

Schlaubi hat nirgends geschrieben, dass sie beiden Parteien vertritt. Sie hat lediglich geschrieben, dass sie für beide eine Ehesehidungsfolgenvereinbarung gefertigt hat, mit Kostenteilungverpflichtung. Dies ist kein Verteten von Antragsteller und Antragsgener. Im Übrigen ist es bei friedlichen Ehescheidung gar nichts unmögliches, im Auftrag des Antragstellers und mit Zustimmung des Antragsgegners solch eine Vereinbarung zu schließen. Es ist auch so rein gar nichts unmögliches, dass beide in einem Büro sitzen und sich über die Scheidungsfolgen einig werden. Wo eigentlich liegt nu das Problem?
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