Abrechnung Vertretung Gläubiger Insolvenzverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Manuela1
Forenfachkraft
Beiträge: 245
Registriert: 20.12.2007, 14:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Berlin

#1

27.05.2013, 09:55

Hallo, nun habe ich es mal wieder mit einer Insolvenzakte zu tun:
Wir hatten eine Forderung unseres Mandanten gegen den Schuldner titulieren lassen und auch die ZV eingeleitet. Dann ist der Schuldner in die Insolvenz. Forderung haben wir angemeldet. Nun beabsichtigt das Gericht, das Verfahren gem. § 200 InsO aufzuheben; wir bekamen Frist zur Stellungnahme ...
Jetzt soll geprüft werden, ob hier mehr abgerechnet werden kann, als die 0,5 Gebühr für die Forderungsanmeldung. Gemacht haben wir: Forderung angemeldet und Sachstandsanfrage bei Insolvenzverwalter; Mitteilung an Mdt. bezüglich Verfahrensaufhebung nebst Stellungnahme hierzu. Kann ich jetzt insgesamt die 1,0 Gebühr abrechnen? Die uns erteilte Vollmacht lautet natürlich auf Vertretung im Insolvenzverfahren ...
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

27.05.2013, 13:25

Meiner Meinung nach geht das über die Anmeldung hinaus und somit ist ganz normal die 3317 abrechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Manuela1
Forenfachkraft
Beiträge: 245
Registriert: 20.12.2007, 14:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Berlin

#3

29.05.2013, 20:57

Danke, hab ich jetzt so abgerechnet ...
Benutzeravatar
rena
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1268
Registriert: 24.08.2006, 16:15
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: RAK Bamberg (Oberfranken)

#4

05.04.2018, 16:11

Hallo Ihr Lieben, wie handhabt ihr denn das grundsätzlich? Ich bin mir unsicher irgendwie :kopfkratz

Klassischer Fall:
Mandant hat Forderung, diese wird geltend gemacht und über die Nr. 2300 abgerechnet nach dem Forderungswert.

Es trudelt anschließend die Mitteilung ein, meist von der Caritas, mit dem Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Noch einmal Nr. 2300??

Diese Einigung kommt nicht zu Stande und wir erhalten vom Insolvenzverwalter den Eröffnungsbeschluss mit der Bitte um Forderungsanmeldung. Das wird auch erledigt und in regelmäßigen Abständen die Sachstandsberichte überprüft und für den Mandanten aufbereitet. Sind hier die Gebühren Nr. 3314 und Nr. 3317 gerechtfertigt??
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3185
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#5

06.04.2018, 06:40

Was habt ihr denn für die 3314 im Eröffnungsverfahren gemacht?
Caritas dürfte eher 3316 sein
Bild
Benutzeravatar
rena
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1268
Registriert: 24.08.2006, 16:15
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: RAK Bamberg (Oberfranken)

#6

06.04.2018, 10:05

Im Standardfall wird nach Übermittlung des Eröffnungsbeschlusses die Forderung lediglich angemeldet.

Die Caritas dürfte meiner Meinung nach nicht die Nr. 3316 abgelten, denn diese Tätigkeit findet noch vor Eröffnung statt.
Antworten