Kostenfestsetzung Verfahren wg. wettbewerbsrechtl. Unterlass

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

15.08.2006, 15:59

Wir haben einen Mandanten (= Vers.Makler vorher Vers.Agent für die Klägerin) gegen die XY Lebensvers. AG (= Klägerin zu 1) sowie XY Allgemeine Vers. AG (= Klägerin zu 2) in einem Verfahren wegen wettbewerbsrechtlicher Unterlassung u.a. vertreten.
Das Verfahren vor dem Landgericht endete per Anerkenntnisurteil, unser Mandant bekam die Verfahrenskosten auferlegt - logischerweise. Der Streitwert wurde im Termin übereinstimmend mit dem Klägervertreter auf EUR 100.000,00 festgesetzt.

Nun flattern ständig KfA's der Klagepartei herein.
Der erste - dem ich eigentlich gefolgt wäre - bestand aus einer 1,3 Verfahrensgebühr nebst 0,3 Erhöhung sowie - unstreitig - 1,2 Terminsgebühr.

Dieser wurde von der Rechtspflegerin abgeschmettert mit der Begründung, daß eine 0,3 Erhöhungsgebühr nicht geltend gemacht werden kann, da die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen durch mehrere Kläger gegenstandsverschieden ist.

Nun kamen für jede Klägerin ein extra KfA mit jeweils einer 1,3 Verfahrens- und einer 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagen und dem ganzen Rest hereingeflattert.
Daraufhin mein Schreiben ans Gericht, dass das wohl nicht sein kann, da gemäß § 15 II RVG die Gebühren nur 1 x gefordert werden können.

Die Rechtspflegerin hat daraufhin einen KFB erlassen, in welchem sie eine 1,3 Verfahrens- sowie 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagen etc. festgesetzt hat. Ohne Erhöhung.
Nun hat die Gegenseite hiergegen Beschwerde eingelegt und ich muss ne Stellungnahme zu dem Ganzen abgeben.

Und mir raucht schon der Kopf und das an meinem - eigentlich freien - Feiertag!
Kann mir hier bitte jemand auf die Sprünge helfen? :roll: :shock: :cry:
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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#2

15.08.2006, 18:02

Ich könnte jetzt ja schreiben: Siehe anderes Forum... :mrgreen: :lolaway

Aber auch hier noch einmal: Der festgesetzte Streitwert i.H.v. 100.000 € dürfte sich aus 2x 50.000 € zusammensetzen. Die Zusammenrechnung der Streitwerte ist nach der alten BRAGO-Vorschrift ein Fall des § 7 II gewesen mit der Folge, dass eine Erhöhungsgebühr ausgeschlossen ist. Die Gebühren können auch nur einmal verlangt werden. Nach RVG ändert sich insoweit nix und hiernach wären die relevanten Normen §§ 7 I, 22.
~ Grüßle ~
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Gast

#3

15.08.2006, 18:10

Kann Dir zwar überhaupt nicht helfen, aber: liebe Grüße nach Passau. Hatte dort bereits einige wunderbare Tage.

Gruß
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