Hallöchen. Habe ein dickes Problem. Unser Mandant hat das Kind seiner verstorbenen Ehefrau adoptiert. Mutter und Kind waren ukrainische Staatsbürger. Das Jugendamt als Amtsvormund stellte sich quer, weil angeblich irgendwelche Vorschriften bei der Adoption nicht beachtet worden wären. Die Sache ging vors Amtsgericht, nach jahrelangem Gezerre und hin und her erging endlich der Beschluss, dass das Kind vom Mandanten als Kind angenommen werden konnte. Das Jugendamt legte Beschwerde ein, das Landgericht half der Beschwerde nicht ab.
Wir wurden überall tätig, es fanden verschiedene Termine statt.
Ich soll das jezt abrechnen und habe absolut keine Ahnung, welchen Gegenstandswert ich zugrunde legen soll. Wer kann mir helfen??
Gegenstandswert Auslandsadoption
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
Eventuell das Gericht, bei welchem Du um Streitwertfestsetzung bitten könntest?
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
Da stecken zumindest kaum hilfreiche Informationen in dem Fall drin.
Das einzige, was vielleicht helfen könnte:
"Der Geschäftswert für ein Verfahren der vorliegenden Art bemisst sich nach §§ 94 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO in der hier anzuwendenden alten Fassung regelmäßig auf 5.000,00 DM. Allerdings kann gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO der Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1 Mio. DM angenommen werden. Eine Abweichung vom Regelwert ist immer dann veranlasst, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles erkennen lassen, dass dieser Wert unangemessen hoch oder niedrig ist. Dabei muss das Gericht alle ihm bekannten Fallumstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig berücksichtigen. Als maßgebliche Faktoren für diese Bewertung kommen sämtliche streiterhebliche Umstände, insbesondere die Bedeutung der Sache, das Interesse der Beteiligten und ihre wirtschaftliche Lage in Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 30 Rdnr.54und 55)."
OLG Dresden, Aktenzeichen: 20WF 0363/02
Das einzige, was vielleicht helfen könnte:
"Der Geschäftswert für ein Verfahren der vorliegenden Art bemisst sich nach §§ 94 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO in der hier anzuwendenden alten Fassung regelmäßig auf 5.000,00 DM. Allerdings kann gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO der Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1 Mio. DM angenommen werden. Eine Abweichung vom Regelwert ist immer dann veranlasst, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles erkennen lassen, dass dieser Wert unangemessen hoch oder niedrig ist. Dabei muss das Gericht alle ihm bekannten Fallumstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig berücksichtigen. Als maßgebliche Faktoren für diese Bewertung kommen sämtliche streiterhebliche Umstände, insbesondere die Bedeutung der Sache, das Interesse der Beteiligten und ihre wirtschaftliche Lage in Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 30 Rdnr.54und 55)."
OLG Dresden, Aktenzeichen: 20WF 0363/02
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
Tja, ich weiß nicht, was so ein Adoptivkind für einen "Wert" haben soll... :-/
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Wenns danach ginge, was unser Mandant finanziell in die Sache reingesteckt hat, hat er die Kleine schon wirklich "gekauft".
Ich weiß aber echt nicht, was ich hier ansetzen soll. Kindschaftssachen nach 640 ZPO schließe ich eigentlich aus. Aber ein FGG-Verfahren dürfte es auch nicht sein, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Vaterschaft steht hier meines Erachtens nach nicht zur Debatte. Ich werd Streitwertfestsetzung beantragen, dann bin ich auf der sicheren Seite.
Ich weiß aber echt nicht, was ich hier ansetzen soll. Kindschaftssachen nach 640 ZPO schließe ich eigentlich aus. Aber ein FGG-Verfahren dürfte es auch nicht sein, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Vaterschaft steht hier meines Erachtens nach nicht zur Debatte. Ich werd Streitwertfestsetzung beantragen, dann bin ich auf der sicheren Seite.
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
Wäre dann interessant zu wissen, was das Gericht dazu sagt!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -