Scheidung Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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suncat
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#1

20.11.2007, 07:48

Ich mache gerade eine meiner seltenen Kostenrechnungen in einer Scheidungssache. Meine Frage ist nun, muß ich die Aufrechnung der Differenzgebühr mit in die Kostenrechnung reinschreiben oder kann/muß ich das weglassen?
Ihr wißt schon 1,3 Verf.geb. + 0,8 Diff.geb. darf nicht höher als 1,3 Geb. aus Gesamtsumme sein.
Liebe Grüße

suncat
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Master24
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#2

20.11.2007, 11:16

Im Prinzip dürfte es reichen, wenn auf den Abgleich nach 15 Abs. 3 RVG hinweist und die Tatsache, dass die Gebühr ohnehin nicht höher sein darf als 1,3 aus beiden SWen und den Betrag.

Nur wer es ordentlich machen will (so einer bin ich z. B.), der sollte sich eine halbe Ewigkeit damit auseinandersetzen und eine schöne und nachvollziehbare Kostennote erstellen. :P
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Janin

#3

20.11.2007, 11:18

genau :zustimm master24 ordentliche und nachvollziehbare abrechnung erstellen
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