PKH-Rechnung an das Gericht (Vorschuss wurde gezahlt)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Susan84
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#1

17.11.2007, 10:39

Hallo,

in einer familienrechtlichen Angelegenheit wurde unserer Mandantin nunmehr PKH bewilligt. Unserer Mandantin hat vor einiger Zeit, als es noch nicht fest stand, ob sie PKH bekommt, einen Vorschuss an unsere Kanzlei geleistet.

Muss ich in der PKH-Rechnung den Vorschuss abziehen? Oder muss ich den Vorschuss nur abziehen gem. § 58 II RVG, wenn z. b. der Vorschuss von der Staatskasse gezahlt wurde? Ich bin der Meinung, dass ich meine ganz normalen Gebühren in der PKH-Rechnung aufliste und später dann, wenn ich die Gebühren von der Staatskasse erhalten habe, meiner Mandantin eine Gutschrift ausstelle über den Betrag des Vorschusses von ihr.
Kimmy

#2

17.11.2007, 11:00

Du musst so abrechnen:

1. PHK-Gebühren
2. Wahlanwaltsgebühren.

Vom Ergebnis der Wahlanwaltsgebühren ziehst Du den Vorschuss ab. Dieses Ergebnis ziehst Du wieder von den PKH-Gebühren ab, bleibt was übrig, muss die Staatskasse weniger zahlen, bleibt nichts übrig, zahlt die Staatskasse ganz normal die PKH-Gebühren.
Der Vorschuss muss von euch angegeben werden, das steht irgendwo in den §§ 114 ff. ZPO
Susan84
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#3

17.11.2007, 11:05

tut mir leid, aber das habe ich leider nicht verstanden.

also: für das verfahren rechne ich folgendes ab (per Pkh):

1,3 verfahrensgebühr
1,0 einigungsgebühr
mwst
auslagen.

ich würde jetzt noch von diesem endergebnis den vorschuss unserer mandantin abziehen, also

endergebnis
- vorschuss.

Was hat es jetzt mit den wahlanwaltsgebühren auf sich? wie muss ich vorgehen?
Kimmy

#4

17.11.2007, 11:15

das mit dem Vorschuss steht in § 58 Abs. 2 RVG, nicht in der ZPO, sorry.

Du musst zwei Abrechnungen machen:

1,3 Verfahrensgebühr PKH Gebühren nach Tabelle § 49 RVG
1,0 Einigungsgebühr PKH Gebühren nach Tabelle § 49 RVG
- Warum keine TG?? -
Auslagen, USt.
Ergebnis z.B. 1.100,00 €

Vorschuss z.B.: 1.400,00 €

Wahlanwaltsgebühren sind die normalen Gebühren, die nach der Tabelle zu § 13 RVG berechnet werden, die Berechnung kommt unter die PKH-Rechnung:

1,3 VG
1,0 EG
Auslagen, USt.,
Ergebnis: 2.400,00 €
./. PKH 1.100,00 € = 1.300,00 €

Auf die 1.300,00 (das ist der Unterschiedsbetrag zwischen normalen Gebühren und PKH-Gebühren) verrechnest Du Deinen Vorschuss i.H.v. 1.400,00 €. Hier bleiben dann 100,00 € übrig, die dann auf die PKH-Gebühren verrechnet werden. D.h. die Staatskasse muss nur noch 1.000,00 € bezahlen und ihr habt die vollen normalen Gebühren erhalten, trotz PKH!

Bitte überlege nochmal, warum Du keine Terminsgebühr in ANsatz bringst! Diese muss eigentlich entstehen, wenn ihr eine Einigung gefunden habt.
Susan84
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#5

17.11.2007, 11:32

Es fand kein Verhandlungstermin statt. Die Parteien haben angeregt, dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, den die Parteien dann annehmen. Das Gericht hat einen Vergleichsvorschlag gemacht und die Parteien haben diesen angenommen. Das Verfahren hat sich somit ohne mündliche verhandlung erledigt.

Muss ich das immer so machen mit den nomalen gebühren. ich habe bis jetzt immer nur die gebühren nach der Pkh tabelle abgerechnet. ist das nur so, wenn ein vorschuss geleistet wurde?
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#6

17.11.2007, 11:42

Ich hab das ganze nochmal im programm advoline ausprobiert. in diesem programm wird zwar abgefragt, ob ein vorschuss geleistet wurde (das ich bejaht habe), aber danach wird nichts mit wahlanwaltsgebühren unternommen. das programm fragt das auch nichht ab. das programm nimmt die gebühren nach pkh tabelle und zieht den vorschuss ab.

so sieht es dann aus:

beantrage ich, die nachstehenden Gebühren und Auslagen für die 1. Instanz gemäß §§ 45, 49 RVG festzusetzen und auf das angegebene Konto anzuweisen.

Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 Abs. 2 RVG) habe ich in Höhe von 272,87 € erhalten.
Vorschüsse aus der Staatskasse (§ 47 RVG) habe ich nicht erhalten.
Gebühren für Beratungshilfe (Nr. 2600 VV ff.) habe ich nicht erhalten.


Gegenstandswert: 1.353,48 €

1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 136,50 €
1,0 Einigungsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 1003 VV 105,00 €
Auslagenpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 €
Zwischensumme 261,50 €

19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 261,50 €, Nr. 7008 VV RVG 49,69 €
Zwischensumme 311,19 €

Abzüglich Auslagenvorschuss
Vorschuss oder sonstige Zahlung, § 58 Abs. 2 RVG - 272,87 €

Endsumme 38,32 €
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#7

17.11.2007, 12:01

Kimmy hat geschrieben:Du musst so abrechnen:

1. PHK-Gebühren
2. Wahlanwaltsgebühren.

Vom Ergebnis der Wahlanwaltsgebühren ziehst Du den Vorschuss ab. Dieses Ergebnis ziehst Du wieder von den PKH-Gebühren ab, bleibt was übrig, muss die Staatskasse weniger zahlen, bleibt nichts übrig, zahlt die Staatskasse ganz normal die PKH-Gebühren.
Der Vorschuss muss von euch angegeben werden, das steht irgendwo in den §§ 114 ff. ZPO
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#8

17.11.2007, 12:34

Macht man das immer so beim Wahlanwalt?? wieso macht das mein progamm advoline nicht. hat hier jemand advoline??
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#9

17.11.2007, 12:46

ich glaub jetzt habe ichs: gem. § 49 RVG nimmt man die PKH Tabelle anstelle der § 13 Abs. 1 Tabelle bei einem GSW von mehr als 3.000 €. Das das in meinem Beispiel nicht der Fall ist (GSW = 1.353,48 €), ist das mit den Wahlanwaltsgebühren auch nicht nötig.

von daher rechne ich das alles so ab wie ich es vorher geschrieben habe.

gebühren nach Tabelle § 13 Abs. 1 minus vorschuss. Richtig?
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#10

17.11.2007, 14:19

Das sollte wohl hinkommen, denn bis zu einem Streitwert von 3000 € fallen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsgebühren nicht auseinander.
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