EILT!!! Ab wann genau kann ich 1,2 Terminsgeb. nehmen???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

15.11.2007, 13:15

Ich habe hier folgenden brandeiligen Fall vor mir liegen und bin leider schon länger nicht mehr im RA-Bereich tätig gewesen, was familienrechtliche Sachen angeht.

Gegenseite verklagt Mandant wg. Auskunft im Unterhaltsverfahren. Das Gericht ordnet schriftliches Vorverfahren an. Seither gehen Schriftsätze hin und her, ohne dass ein Termin anberaumt wird.

Jetzt hat der Mandant vom Gericht einen Beschluss erhalten wonach, er im Wege der einstweiligen Anordnung einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen hat. Diesem Beschluss lag der Antrag des gegnerischen Rechtsanwaltes bei.

Mit diesem Schriftsatz trägt der Rechtsanwalt einiges vor. Unter anderem trägt er die im Unterhaltsverfahren bisher entstandenen Kosten und die Kosten seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor und zwar jeweils eine Verfahrensgebühr (1,3) und eine Terminsgebühr (1,2).

In der RVG für Anfänger habe ich bezüglich des einstweiligen Anordnungsverfahrens jetzt schon eine Textstelle gefunden (Nr. 1059), wonach der RA nur die Verfahrensgebühr bekommt, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über den Antrag entscheidet.

Jetzt will mein Chef wissen, ob der RA die Terminsgebühr für das Unterhaltsverfahren überhaupt schon geltend machen kann und ab wann genau man diese Gebühr nehmen darf. Dies soll ich für ihn raussuchen und auch belegen können.

Wer kann mir hier weiterhelfen? Ich meine in Erinnerung zu haben, dass die 1,2 Terminsgebühr erst genommen werden kann, wenn bestimte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bin mit BRAGO "großgeworden" und musste mir RVG selbst beibringen, brauche das aber nicht sonderlich oft. Von daher stehe ich gerade total auf'm Schlauch und bräuchte dringend Eure Hilfe.
Gast

#2

15.11.2007, 13:20

Es geht hier um die Prozeßkosten, die euer Mandant für die Gegenseite zahlen muss (Prozesskostenvorschuss)

d.h. euer Mandant wird auf die Kosten verklagt, damit er richtig verklagt werden kann. Hört sich doof an und ich hoffe Du verstehst mich, aber ist leider so.

Und es kann ja durchaus zu einer Terminsgebühr kommen.

Einstweilige Anordnungen sollen eigentlich schnell entschieden werden, aber manchmal kommt es eben auch zu einem Termin. Deswegen wird der Kollege alle Gebühren - die entstehen könnten - genommen haben.
kissilein
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 12.11.2007, 12:28

#3

15.11.2007, 13:22

Hallo du, die Terminsgebühr kann auch entstehen, wenn ein Telefonat mit der Gegenseite statt gefunden hat oder ein Beschluss nach § 278 VI ZPO ergeht.
lg sabrina
Gast

#4

15.11.2007, 13:27

Also im einstw. Verfüg.verf. kann m. E. die TG kaum entstanden sein. Der Beschluss wurde (ohne Ánhörung unseres Mandanten und ohne Termin) vom Gericht erlassen und zwar am dritten Tag nach Anfertigung des Schriftsatzes nebst Antrag.

Mir geht es eigentlich darum, dass ich mir unsicher bin, ob die TG in der Unterhaltssache jetzt schon gerechtfertigt ist oder ob die noch gar nicht in Ansatz gebracht werden kann, da in der Unterhaltssache bisher ja nur SS gewechselt wurden.
Gast

#5

15.11.2007, 14:09

Kann mir evtl. noch jemand weiterhelfen? Ich müsste dann später auch bitte eiine entsprechende Fundstelle nachweisen können.
Sibel

#6

15.11.2007, 14:53

http://www.verkehrslexikon.de/Module/Terminsgebuehr.htm

Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) im zivilrechtlichen Verfahren

Die Terminsgebühr nach dem RVG entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Um die Entstehung der Terminsgebühr in Fällen, in denen außergerichtliche Vergleiche abgeschlossen wurden, haben sich alsbald nach dem Inkrafttreten des RVG Meinungsstreitigkeiten entwickelt.


Ich bin aber der Ansicht, dass der RA noch keine Terminsgebühr geltend machen kann. Ich bin mir aber nicht sicher.

oder du musst mal googlen :)

LG Sibel
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