Gebühren bei Teilanerkenntnis

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Rumpelstilzchen
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#1

14.03.2012, 10:53

Hallo,
wir haben hier außergerichtlich und in der Klage einen SW von 26.500,00 €. Wir vertreten den Beklagten. Im Termin noch vor streitiger verhandlung hat er € 6.000,00 anerkannt. Es erging über diesen Betrag ein Teilanerkenntnisurteil. Über den Rest wird weiterhin streitig verhandelt.

Ich möchte nun gerne eine Vorschussrechnung fertigen.

Wie das aber mit der Terminsgebühr hinsichtlich des anerkannten Betrages und des streitigen Betrages ist, ist mir absolut unklar.

Kann jemand helfen?

Nehme ich die 1,2 aus € 26.500,00 ?
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Anahid
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#2

14.03.2012, 12:04

Da Du eh die Obergrenze beachten musst (1,2 aus 26.500,00) kannst Du das in die Vorschussrechnung ohne Probleme so reinnehmen.

Du könntest natürlich auch eine 1,2 aus 6.000,00 und eine 1,2 aus 20.500,00 abrechnen. Die richtige Abrechnungsweise wäre die zweite.
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#3

14.03.2012, 12:17

:thx :thx :thx :thx
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Js123
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#4

18.08.2016, 11:13

:wink1

ich bitte euch, kurz über meine Kostenaufstellung drüber zu schauen (:

Ich soll vorab für meinen Chef die Verfahrenskosten für ein Teilanerkenntnis berechnen und
die Verfahrenskosten für den Fall eines abweisenden Urteils wg fehlender Substantiierung der Gegenseite

Teil-Anerkenntnis
SW 500,00 €, es bleibt bei 3,0 GK also 105,00 € für Gerichtskosten
RA-Gebühren für beide Anwälte aus 1,3 VG, 1,2 TG wg. schriftlichem Vorverfahren 276 ZPO, Anrechnung GG, Auslagen, Mwst

Urteil
SW 500,00 €
1,3 VG, Anrechnung GG, Auslagen, Mwst
Dasselbe Spiel für die Gegenseite, die bleiben zudem noch auf den GK sitzen

Ich habe das Gefühl, dass ich etwas vergessen habe...
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Anahid
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#5

18.08.2016, 11:57

Beim Urteil kann ja nicht nur der Teil entschieden werden. Außerdem würde auch beim Urteil im schriftlichen Verfahren die TG anfallen.

Beim Teil-Anerkenntnis würden die GK sich ermäßigen.
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#6

18.08.2016, 14:49

Anahid hat geschrieben:Beim Urteil kann ja nicht nur der Teil entschieden werden.
Ich weiß grad nicht so was du damit meinst.. sind wir grad beim Teil-AU oder beim Urteil?

Das sind ja dann irgendwie die selben Gebühren außer dass sich beim Teil-AU die GK reduziert, oder sehe ich das falsch :kopfkratz :oops:
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Anahid
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#7

18.08.2016, 15:07

Wenn ein Teil-AU über 500,00 € ergeht, dann heißt das ja, dass insgesamt ein höherer Betrag rechtshängig ist (von mir aus eigentlich 1.000 €). Denn sonst wäre es ja kein "Teil-"AU, sondern einfach ein AU. Wenn also der Rechtsstreit durch Urteil entschieden wird, kann hier nicht nur ein Streitwert von 500,00 € der Abrechnung zugrunde gelegt werden.
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#8

18.08.2016, 15:19

Also der Anspruch beläuft sich auf 139,60 € und vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 93,20 €
Ich soll Kosten für ein Teil-VU berechnen wenn wir die 139,60 € anerkennen.. dann bleibt der Streitwert aber doch eig derselbe
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#9

18.08.2016, 18:53

Ein Teilanerkenntnis-Urteil führt nicht zu einer Gerichtskostenermäßigung, wenn über den Rest VU oder Teil-Endurteil ergeht. KV 1211 GKG setzt die Erledigung des gesamten Verfahrens durch einen oder mehrere der dort aufgeführten Ermäßigungstatbestände voraus.
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#10

19.08.2016, 09:08

Also im Grunde soll die HF anerkannt werden und die Nebenforderung nicht. Auf Anhieb würde ich jetzt sagen, dass dadurch kein Unterschied in den Gebühren besteht. In beiden Fällen fällt eine TG nach den vollen Streitwert an und die GK reduzieren sich in beiden Fällen nicht, wie DKB schreibt.
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