...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Chris0601
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#1
08.08.2016, 10:42
Hallo,
ein ziemlich altes Verfahren wurde jetzt nach 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Wir sind Pflichtverteidiger. Ein Termin fand nicht statt. Beauftragung war noch vor dem 31.7.2013.
Gehe ich recht in der Annahme dass wir nun die Gebühr nach 4141 VV RVG alt abrechnen können?
Gruß
Chris
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Adora Belle
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...ist hier unabkömmlich !
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#2
08.08.2016, 11:00
Wenn Ihr an der Einstellung mitgewirkt habt, ja.