Hat das schon einmal jemand gehabt: Ein auf unseren Antrag hin ergangenes Anerkenntnisurteil mit Kostenlastverteilung zu unseren Gunsten. Kläger legt sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung ein. Kann man die Beschwerdegebühr abrechnen? Und wenn ja, aus welchem Streitwert? Oder gehört das Beschwerdeverfahren zu derselben Angelegenheit?
Vielen Dank…
Sofortige Beschwerde gg. Kostengrundentscheidung
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Hi!
Der Beschwerdewert berechnet sich aus dem Differenzbetrag der Kosten, die die beschwerte Partei nach beiden Streitwerten zu tragen hätte. Ist etwas schwierig zu erklären, ich versuchs mal mit nem Beispiel:
Beklagter wird dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
ursprünglicher Streitwert € 10.000,-
Der Bekl. hat die Anwaltskosten aus € 10.000,- (also 2x VG, 2 x TG, Postauslagen, ggf. Ust) und Gerichtskosten (1 Gebühr) zu tragen.
Der begehrte Streitwert ist aber € 5.000,-
Also berechnest Du wieder RA- u. Gerichtskosten aus diesem Betrag und nimmst dann die Differenz beider Beträge - das wäre dann die Beschwer. Wenn man genauer darüber nachdenkt, ist das eigentlich ganz logisch...
Der Beschwerdewert berechnet sich aus dem Differenzbetrag der Kosten, die die beschwerte Partei nach beiden Streitwerten zu tragen hätte. Ist etwas schwierig zu erklären, ich versuchs mal mit nem Beispiel:
Beklagter wird dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
ursprünglicher Streitwert € 10.000,-
Der Bekl. hat die Anwaltskosten aus € 10.000,- (also 2x VG, 2 x TG, Postauslagen, ggf. Ust) und Gerichtskosten (1 Gebühr) zu tragen.
Der begehrte Streitwert ist aber € 5.000,-
Also berechnest Du wieder RA- u. Gerichtskosten aus diesem Betrag und nimmst dann die Differenz beider Beträge - das wäre dann die Beschwer. Wenn man genauer darüber nachdenkt, ist das eigentlich ganz logisch...
Hallo, zu diesem Thema hätte ich auch eine Frage:
wir haben sofortige Beschwerde gegen einen KFB (der offensichtlich falsch war) eingelegt. Die Kosten sollten urspl. vom Kläger (wir) getragen werden. Nach der Beschwerde erging ein neuer KFB: Kosten trägt der Beklagte und der Streitwert der Bescherde wird festgelegt: bis 18.11.07 = 3.000,--; ab 19.11.07 = die Kosten, die aus 3.000,-- entstanden sind.
Nach welchem Wert rechne ích dann ab?
Schon mal Danke für eure Hilfe
wir haben sofortige Beschwerde gegen einen KFB (der offensichtlich falsch war) eingelegt. Die Kosten sollten urspl. vom Kläger (wir) getragen werden. Nach der Beschwerde erging ein neuer KFB: Kosten trägt der Beklagte und der Streitwert der Bescherde wird festgelegt: bis 18.11.07 = 3.000,--; ab 19.11.07 = die Kosten, die aus 3.000,-- entstanden sind.
Nach welchem Wert rechne ích dann ab?
Schon mal Danke für eure Hilfe
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So wie ich das sehe, wurde der falsche KFB am 18.11.2007 erlassen. Der Streitwert für die Beschwerde ist dann der Wert der Kosten aus € 3.000,00. Also die Prozesskosten aus € 3.000,00 berechnen - falls der ursprüngliche KFB von den Gebühren her in Ordnung war und nur die Kostengrundentscheidung nicht beachtet wurde, müsste der Beschwerdewert eigentlich dem im KFB tititulierten Betrag entsprechen.
Hallo Xuka, danke für deine Antwort und nein, das Datum des KFB war ein anderes (bin zu Hause und kann gerade nicht nachsehen). Die Kostenentscheidung an sich war korrekt. Das Datum taucht in den gesamten Akten nicht auf! Deshalb bin ich ja so aufgeschmissen, weil ich mir das überhaupt nicht erklären kann. ![Verwirrt :wirr](./images/smilies/verwirrt.gif)
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Hallo Zusammen,
habe folgendes Problem:
Wir haben gegen eine Kostengrundentscheidung bzw. Kostentragungspflicht sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser wurde nicht abgeholfen, sodass wir die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.
Die Gegenseite beantragt eine 1,0 Gebühr nach 3502 VV, die Rechtspflegerin schreibt dem RA, dass sich die Gebühr nach Nr. 3501 VV berechnet und um Antragsberichtigung gebeten wird.
Ich meine jedoch dass eine Gebühr nach 3500, also 0,5 Gebühr entsteht. Die Rechtspflegerin irritiert mich hier.
Vielen Dank.
habe folgendes Problem:
Wir haben gegen eine Kostengrundentscheidung bzw. Kostentragungspflicht sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser wurde nicht abgeholfen, sodass wir die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.
Die Gegenseite beantragt eine 1,0 Gebühr nach 3502 VV, die Rechtspflegerin schreibt dem RA, dass sich die Gebühr nach Nr. 3501 VV berechnet und um Antragsberichtigung gebeten wird.
Ich meine jedoch dass eine Gebühr nach 3500, also 0,5 Gebühr entsteht. Die Rechtspflegerin irritiert mich hier.
Vielen Dank.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Kommt drauf an. Um was für ein Verfahren handelt es sich denn? Wenn das ein sozialgerichtliches Verfahren war, hat die Rechtspflegerin recht. Ansonsten 3500, wie Du richtig angibst.
![Flohbeutel :katze2](./images/smilies/katze2.gif)
![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)