Abrechnung bei wem: RSV und PKH erhalten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lola
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#1

10.11.2007, 10:33

Hallo an alle,

wir haben in einer Sache von der RSV Deckungszusage in Höhe von 30 % erhalten. Der geringe Anteil deswegen, weil wir sowieso ca. 70 % der Summe, wegen der unser Mandant verklagt wurde, anerkennen wollten. Das haben wir auch gemacht. Wir haben aber daneben PKH bewilligt bekommen in Höhe des nicht anerkannten Betrages - also ebenfalls in gleicher Höhe wie die RSV.

Bei PKH-Antrag haben wir auch angegeben, dass die RSV nur 29 % Deckung gibt. Trotzdem haben wir PKH erhalten.

Hmmm.. wie rechne ich den jetzt die Anwaltsgebühren ab? Von welchem Streitwert nehm ich denn die 1,3 Verfahrensgebühr und vor allem von wem zu wieviel?????

Gruß, Lola!
StineP

#2

10.11.2007, 12:22

Also hier liegt eine doppelte KOstendeckung vor - nämlich über den nicht anerkannten Betrag. Für mcih macht es keinen Sinn, dass das Gericht PKH über den gleichen Betrag bewilligt, in dem die RSV dies auch schon getan hat. Was genau steht in deinem PKH-Beschluss drin?
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Lola
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#3

10.11.2007, 12:36

Es steht sinngemäß drin: "...ihm wird PKH bewilligt für den Klageabweisungsantrag, soweit er sich über den anerkannten Betrag hinaus verteidigt hat, bewilligt. Der weitergehende Antrag - also PKH in Höhe des anerkannten Betrages - wird zurückgewiesen."

Mir macht es ja auch keinen Sinn. Aber da man in dem PKH Formular ja angeben muss, ob eine RSV Versicherung ggf. anteilig übernimmt, kann doch eigentlich PKH neben RSV Zusage in Anteilen möglich sein.
StineP

#4

10.11.2007, 14:55

Kann schon - aber macht in der vorliegenden Konstellation leider keinen Sinn. Sowohl die RSV und die PKH decken nun den nicht anerkannten Betrag ab, oder?
Märry

#5

10.11.2007, 15:05

ich würde der RSV eine ganz normale kostenrechnung schicken über den gesamten streitwert mit den angefallenen gebühren. am ende der rechnung dann z.B. :
Summe: € ...
30% hieraus € ...

an das amtsgericht würde ich dann auch eine normale kostenrechnung über den gesamten streitwert mit den angefallenen gebühren (PKH-gebühren) schicken; aus der Summe dann 70%.

so, und der restbetrag, der euch noch zusteht und der weder von der RSV, noch über die PKH abgedeckt ist, wird vom mandanten zu zahlen sein.

ich hoffe, das kam jetzt einigermaßen verständlich rüber... :D
StineP

#6

10.11.2007, 15:11

Märry- den Gedanken hatte ich auch zuerst. Aber sowohl die RSV als auch die PKH decken nur diese 30 % ab, über den Wert, der nicht anerkannt wurde. Beide gleichzeitig. Der anerkannte Betrag (die 70 %) werden weder von der RSV noch von der PKH abgedeckt.
Märry

#7

10.11.2007, 15:16

Ach so! Das hatte ich überlesen.
Hä? Wer macht denn sowas? Wie blöd ist das denn, doppelte Kostenübernahme über 30%?
Tja, dann PKH-Antrag zurücknehmen und die 30% bei der RSV anfordern. Den Rest muß dann halt der Mandant zahlen.
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#8

10.11.2007, 21:21

Nach dem PKH - Antrag hätte das Gericht meiner Meinung nach über den nicht anerkannten Betrag PKH in Höhe von nur 70 % gewähren dürfen. So hat es 100 % des nicht anerkannten Betrages gegeben. Insofern liegt eine Doppeldeckung iHv 30 % vor. Seht ihr das auch so?

Sollt ich mal den Rechtspfleger anrufen? Oder besser: mit der RSV telefonieren? Oder wäre das nicht so clever ? Wenn ich alles abrechne, ist das zuviel und ggf. sogar Betrug? Dabei habe ich die 30 % echt angegeben . Wer aber ist Primärschuldner?
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Sandra S.
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#9

10.11.2007, 21:21

PKH-Antrag zurücknehmen geht ja nun nicht mehr, nachdem die PKH schon bewilligt wurde.

Komische Sache, aber da du die "doppelt gedeckten" Kosten nicht zweimal abrechnen kannst, würde ich gegenüber der RSV abrechnen, weil ihr dann die normalen Gebühren abrechnen könnt und nicht nur die PKH-Gebühren.

Den Rest muss der Mandant tragen, wie Märry schon gesagt hat.
Liebe Grüße
von Sandra
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Lola
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#10

10.11.2007, 21:34

Die Gebühren sind hier doch gleich. Ich kann eine Verfahrensgebühr berechnen. Terminsgebühr hat sich erledigt, da nur schriftliches verfahren und keine mdl. Verhandlung. Ich denke auch mal, dass ich meine Gebühr ggü. der RSV abrechne und zwar aus dem gesamten Streitwert und davon 30 % in Rechnung stelle.

Die PKH umfasst ja die Kosten der Gegenseite noch und die Gerichtskosten anteilig. Aber damit habe ich ja nichts zutun. Ich werde der RSV das Urteil schicken nebst der Kostennote.

Das scheint mir die richtige Lösung zu sein. Soll ich aber nun auch am besten den Beschluss des Gerichts schicken, dass PKW entsprechend gewährt wurde oder geht das die RSV nichts an?
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