HILFE - INSOLVENZVERFAHREN

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gina

#11

19.11.2010, 15:59

Ob die RSV zuerst bedient wird oder nicht, dürfte sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Sonst kann man das nicht nachlesen. Dürfte sich auch aus dem Vertragsverhältnis ergeben: Letztlich ist Auftraggeber der Mandant und der hat eine RSV abgeschlossen, die die Kosten übernimmt. Eigentlich müsste der Mandant eine Rechnung von euch kriegen und bezahlen. Die Rechnung leitet er an die RSV weiter und erhält die Kosten erstattet. Das wäre jedenfalls die Theorie hinterm Versicherungsvertrag. Es wird lediglich der Umweg vermieden, indem ihr die Rechnung an die RSV schickt (bzw. eine Kopie der auf den Mandanten ausgestellten Rechnung) und das Geld direkt bekommt.

@Schnatti:
Einrede der Verjährung muss der in Anspruch Genommene erheben. Fordern kann man immer erstmal. Man kann zwar wissen, dass eigentlich Verjährung eingetreten ist, aber berufen darauf muss sich der andere. Verzichten muss man nicht von vornherein. ;)
luerow
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#12

14.01.2016, 09:34

Hallo,
habe Euren Beitrag mit Interesse gelesen.
Hier habe ich jetzt ein Problem. Habe Kosten für die Anmeldung zur InsoTabelle gegen RSV abgerechnet. Bisher ohne Probleme. Nunmehr teilt mir aber eine Versicherung mit, die Kosten nicht zu übernehmen.
Argument: durch die Insolvenz ist nach § 89 InsO eine Vollstreckung nicht mehr möglich (daher keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung).
Wer kann mir da helfen?
Vielen Dank im voraus.
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paralegal6
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#13

14.01.2016, 09:45

Gehört 3320 zur Zv?
Meist argumentieren die dass es nicht notwendig ist dass die Anmeldung ein RA macht.
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