KFA, Erledigung der Hauptsache vor Klagebegründung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Dottie
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 97
Registriert: 13.09.2007, 13:45

#11

08.11.2007, 11:54

hmm, also dann glaub ich geht ne Terminsgebühr nicht. Voraussetzung wäre schon, dass wirklich Anerkenntnisurteil ergeht. Hat denn dein Anwalt mal mit der Gegenseite telefoniert aufgrund dessen der Gegner dann gezahlt hat? dann könnte man ggf. noch ne Terminsgebühr aufgrund der Vorbemerkung 3 III. Alt. 3 VV abrechnen. müsste man dann aber auch drauf hinweisen
Daniela31
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 30.10.2007, 12:20
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Duisburg

#12

08.11.2007, 12:07

danke für die schnelle antworten
Xuka
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 991
Registriert: 24.08.2007, 09:57
Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
Software: altasoft

#13

08.11.2007, 12:30

Zu diesem Thema gibts auch ne BGH-Entscheidung:

BGH, Beschluss vom 25.9.2007, VI ZB 53/06

"Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet."
Daniela31
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 30.10.2007, 12:20
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Duisburg

#14

08.11.2007, 12:41

Na da hab ich mir ja jetzt selbst nen Klops gemacht und keiner hats gemerkt. Habe gerade schön den KFA zur Unterschrift vorgelegt. Die Gebühren des Mahhnverfahrens waren durch den Gegner ja bereits mitausgeglichen.

Ich bekomm dann ja auch nur die Anrechnung also 0,65 Verfahrensgebühr. Mein Chef hats natürlich gesehen, :oops:
Daniela31
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 30.10.2007, 12:20
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Duisburg

#15

08.11.2007, 12:54

So hab mir jetzt die ganze Sache nochmal durch den Kopf gehen lassen:

Also der Gegner hatte wie gesagt die Kosten des Mahnbescheids beglichen.

Kann mir jemand jetzt mal mitteilen, welche Gebühr ich festsetzen lassen kann, Also normal die 1,3 Verfahrensgebühr, die außergerichtlichen Kosten müssen ja auch mit rein und angerechnet werden. Die Verfahrensgebühr wird doch mit 0,65 angerechnet. Habe aber für den Mahnbescheid nur eine 1,0 bekommen, d. h. es bliebe eigentlich nur noch eine 0,95 übrig. Ich seh den Wald vor lauter Bäumen nicht, kann mir nochmal jemand den Weg zeigen. ?????

Bin jetzt vollends durcheinander
Kimmy

#16

08.11.2007, 12:58

Du bringst das mit der GG-Anrechnung durcheinander. Rechne wie folgt:

1,0 VG Nr. 3305
1,3 VG Nr. 3100
./. 1,0 VG
+ 2 x Auslagenpauschale

(hab ich vorher schon mal geschrieben...)
Daniela31
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 30.10.2007, 12:20
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Duisburg

#17

08.11.2007, 13:00

Ach jaaa, Danke nochmal
Antworten