Abrechnung Verwaltungsverfahren welche Gebühren
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So jetzt muss ich hier leider noch mal nerven. Nachdem wir jetzt die drei Sachen wie oben angegeben haben gemacht haben, haben wir jetzt Klage eingereicht. Kann ich jetzt für die Klage eine 1,3 Verfahrensgebühr auf Streitwert 5.000,00 Euro abrechnungen? Muss ich eine Anrechnung vornehmen? Hatte bei dem Eilverfahren ja schon mal eine Anrechnung gemacht?
- Anahid
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Wenn die GG bereits auf die VG für das Eilverfahren angerechnet wurde, musst Du auf die Hauptsache nicht mehr anrechnen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Hallo liebe Alle!
Ich hätte da auch mal wieder ein Problem und würde es gerne gegen ein anderes eintauschen...
Es geht um die Abrechnung eines Eilverfahrens nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB.
Wir haben von der Gegenseite eine Kostenrechnung erhalten, in der das Eilverfahren mit einer 2,3 Geschäftsgebühr abgerechnet wird. Wir habe in einem ersten Schreiben die Abrechnung moniert und darauf hingewiesen, dass das Eilverfahren mit einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 S. 3 RVG abgerechnet werden muss.
Reaktion der Gegenseite war, dass wir darauf hingewiesen wurden, dass (richtigerweise) in der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 S. 3 steht, dass Verfahren nach § 151 Abs. 2 S. 5 und 6 GWB nach den Gebühren der ersten Instanz abgerechnet werden.
Jetzt meine Frage: Wie rechne ich den das Eilverfahrens nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB denn nun ab? Tatsächlich wie von der Gegenseite ursprünglich gehandhabt mit einer 2,3 Geschäftsgebühr?
Danke für eure Hilfe!
Ich hätte da auch mal wieder ein Problem und würde es gerne gegen ein anderes eintauschen...
Es geht um die Abrechnung eines Eilverfahrens nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB.
Wir haben von der Gegenseite eine Kostenrechnung erhalten, in der das Eilverfahren mit einer 2,3 Geschäftsgebühr abgerechnet wird. Wir habe in einem ersten Schreiben die Abrechnung moniert und darauf hingewiesen, dass das Eilverfahren mit einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 S. 3 RVG abgerechnet werden muss.
Reaktion der Gegenseite war, dass wir darauf hingewiesen wurden, dass (richtigerweise) in der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 S. 3 steht, dass Verfahren nach § 151 Abs. 2 S. 5 und 6 GWB nach den Gebühren der ersten Instanz abgerechnet werden.
Jetzt meine Frage: Wie rechne ich den das Eilverfahrens nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB denn nun ab? Tatsächlich wie von der Gegenseite ursprünglich gehandhabt mit einer 2,3 Geschäftsgebühr?
Danke für eure Hilfe!
Wenn die Menschen Glück kaufen könnten, würden sie es bestimmt eine Nummer zu groß wählen. - Pearl S. Buck