Kostenausgleichung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lulumaus
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#1

06.11.2007, 13:29

Hi ich habe hier ein Problem bzgl. eines Kostenausgleichsantrages...

Und zwar soll ich aus folgendem Beschluss den Kostenausgleichsantrag machen:

1.Sw wird bis zum so und so vielten auf 748,43 € und danach auf 600,00 € festgesetz. (Da weiß ich schon nicht weiter...)

2. Die Gerichtskosten werden dem Kläger (wir) zu 25 % und den Beklagten zu 1,2 und 4 als Gesamtschuldner zu 75 % auferlegt (GmbH)

3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3

4. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden den Beklagten zu 1, 2 und 4 als Gesamtschuldner zu 75 % auferlegt.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

So jetzt steh ich da und hab keine Ahnung wie ich das machen soll. Ich versteh das Ganze mit den % überhaupt nicht wie ich das nun zu rechnen habe.... Vll. Blickt da ja jemand durch wenn ihr noch Infos braucht sagt bescheid. Vll ist wichtog das wir aus einem MB in das Verfahren gegangen sind mit einer Forderung von 748,43 €, also dem 1. Sw. Ich versteh aber nicht wieso der nur bis zu nem bestimmten Datum geht...
Kimmy

#2

06.11.2007, 13:35

Also, das mit den Kostenquotelung muss Dir derzeit noch kein Stress machen. Du stellst einfach nen Kfa gem. § 106 ZPO mit den entstandenen Gebühren (gibts hier auch ne EG? Kann ich aus Deiner Frage nicht rauslesen). Die Quotelung macht der Rechtspfleger. Wenn dann der KfB Dir vorliegt, musst Du ihn zwar noch überprüfen, aber das ist einfacher, wie die Quotelung selbst zu berechnen.
Wegen der diversen SW: Da muss ja wohl mal irgendein Teil für erledigt erklärt worden sein oder zurückgenommen worden sein (also € 148,43). Und das Datum ist im Hinblick auf die entstandenen Gebühren wichtig. Schau mal nach, wann Termin zur mündl. Verhandlung war. War Termin nach dem Datum, wo dann 600,00 € festgesetzt sind, kannst Du Deine TG nur noch aus 600,00 € ziehen. War der Termin vorher, kannst Du Deine TG aus dem höheren SW ziehen.
Lulumaus
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#3

06.11.2007, 13:54

Also, wir haben einen Anspruch der nicht begründet war gegen die Beklagte zu 3 zurück genommen, deshalb auch die Quotelung, ich weiß nicht ob es da auch ne Gebühr gibt, die Gegenseite hat den restlichen Anspruch anerkannt.

Der Termin sollte stattfinden nachdem ein Teil für erledigt erklärt wurde. Der Termin fand aber nicht statt da mein Chef verhiundert war und aufgrund einer Zahlung haben wir die Hauptsache für erledigt erklärt mit der Bitte die Kosten des Rechsstreits der Beklagten aufzuerlegen und haben uns einverstanden das ein schriftlcihes Verfahren zur Entscheidung ausreicht. Die Beklagtenseite hat sich dem angeschlossen. So dass Beschluss erging und kein weiterer Termin stattfand. Bekommen wir dafür trotzdem die volle Terminsgebühr?
Bärchen

#4

06.11.2007, 14:04

Bei einem schriftlichen Vorverfahren bekommst du die volle Terminsgebühr gemäß 3104 Abs. 1 Nr. 1. VV RVG
Kimmy

#5

06.11.2007, 14:11

ja, volle TG nach Nr. 3104 VV
Lulumaus
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#6

06.11.2007, 14:43

Ach ja klar.... ich danke euch, dann ist das ja doch ganz einfach. Nur wenn man das alles erst mal liest denkt man man muss Gott weiß was machen... :D
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