Die außergerichtlichen Kosten hätte ich jetzt nicht der Mandantschaft in Rechnung gestellt.
Das Finanzamt muss doch jetzt nochmal einen neuen Bescheid erstellen, oder nicht? In diesem Bescheid muss dann entschieden werden, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war oder nicht.
Das ist doch in Sozialsachen auch so, wenn der ARGE-Bescheid geändert wird.
Kostenfestsetzung beim Finanzgericht
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- Forenfachkraft
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Ich habe eine Frage:
Unser Mandant hat einen Lohnsteuerhaftungsbescheid über 860.000 € erhalten. Wir haben Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Weil die Finanzverwaltung den Antrag auf AdV abgelehnt hat, wurde der Antrag beim zuständigen FG eingereicht. Jetzt haben wir einen Beschluss erhalten, wo die Vollziehung ausgesetzt wurde und die Kosten der Gegenseite auferlegt wurden.
Kann ich jetzt für das Verfahren über die AdV nur eine 1,6 VG abrechnen? Wie ist das mit ner 1,3 GG für das Rechtsbehelfsverfahren?
Unser Mandant hat einen Lohnsteuerhaftungsbescheid über 860.000 € erhalten. Wir haben Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Weil die Finanzverwaltung den Antrag auf AdV abgelehnt hat, wurde der Antrag beim zuständigen FG eingereicht. Jetzt haben wir einen Beschluss erhalten, wo die Vollziehung ausgesetzt wurde und die Kosten der Gegenseite auferlegt wurden.
Kann ich jetzt für das Verfahren über die AdV nur eine 1,6 VG abrechnen? Wie ist das mit ner 1,3 GG für das Rechtsbehelfsverfahren?
- Anahid
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Meiner Meinung nach sind diese Fragen in diesem Thread unter #8 und #9 schon beantwortet.
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Die Beiträge habe ich gelesen. Aber folgendes hat mich verwirrt:
"Ebenso müssen Ihrem Mandanten auch die Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erstattet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie beim Finanzgericht den Antrag stellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt wird. Wird die Notwendigkeit durch das Gericht bejaht – und das ist der Regelfall – sind auch die notwendigen Rechtsauslagen des Vorverfahrens erstattungsfähig."
Quelle: IWW
"Ebenso müssen Ihrem Mandanten auch die Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erstattet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie beim Finanzgericht den Antrag stellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt wird. Wird die Notwendigkeit durch das Gericht bejaht – und das ist der Regelfall – sind auch die notwendigen Rechtsauslagen des Vorverfahrens erstattungsfähig."
Quelle: IWW
- Liesel
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Das Einspruchsverfahren ist doch noch gar nicht abgeschlossen.
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Ich habe gelesen, dass das Einspruchsverfahren und das Verfahren über AdV verschiedene Angelegenheiten sind und man dafür 2x die GG bekommt. Ist das nicht richtig? Dann müsste ich die GG für das AdV Verfahren doch mit festsetzen lassen?
Oder bin ich jetzt irgendwie komplett falsch?
Oder bin ich jetzt irgendwie komplett falsch?
- Anahid
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Wenn Du die Beiträge #8 und vor allem #9 gelesen hättest, wüsstest Du, dass eine GG für das AdV-Verfahren nicht erstattungsfähig ist. Und ja, das Einspruchsverfahren und das AdV-Verfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten. Du kannst auch 2 x die GG gegenüber dem Mandanten abrechnen. Festgesetzt bekommst Du die GG für das AdV-Verfahren aber nicht. Die fällt Eurem Mandanten zur Last.
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