Abrechnung Vertretung Erbengemeinschaft

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
abbigail2406
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#11

24.08.2011, 09:41

Also.. Wir haben von vier Mitgliedern der EG Mandat erhalten.
Einen allgemeinen Vertreter gibt es nicht.
Die Sach war die, dass ein Haus aus dem Nachlass verkauft werden sollte.
Der eine Bruder (Gegner und 5. Mitglied der EG) hat dem Verkauf aber nicht zugestimmt.
Wir haben dann mit dem Notar Kontakt aufgenommen etc. pp.
Am Ende kam es dann doch zum Verkauf des Hauses und der Gegner hat dem zustimmt.

Nun hab ich ne Rechnung gemacht und den Betrag einfach durch 4 geteilt (jeder hat ne eigene Rechnung und unten steht dann halt, dass 1/4 des Gesamtbetrages getragen werden muss).
Da meinte mein Chef aber, dass das net gehen kann, da es ja ursprünglich mal 4 Geschwister waren die geerbt hätten. Der eine Bruder ist aber vorverstorben und Erben sind dessen Tochter und Sohn geworden. Nu meint er, dass es ja nicht sein kann, dass die beiden RA-Kosten in der doppelten Höhe tragen müssen, als der Vater es getan hätte, wenn er noch leben würde. (Es würden ja beide je 1/4 tragen und er hätte ja allein nur 1/4 tragen müssen.)

Ich habe ja auch schon gemeint, dass man einfach eine Rechnung schreibt und die sich dann intern einigen sollen.
Mein Chef meint aber, das müsste irgendwie anders gehen und er will sich dann net in die Nesseln setzen wegen Finanzamt etc. pp.
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#12

25.08.2011, 21:04

ok. manchmal steht man echt auf dem schlauch. :lol:

hatte echt ein brett vorm kopf.
wir habens es einfach durch drei geteilt. die mit 1/5 tragen je ein drittel und die mit 1/10 teilen sich ein drittel und gut ist.

nun stellt sich nur noch die frage, ob wir jedem eine rechnung über den gesamtbetrag schicken sollen.. und dann ggf. unten nen satz dazu schreiben, wie hoch der anteil ist?
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#13

05.09.2011, 16:28

um hier nicht noch ein neues Thread zu öffnen, schieß ich mal meine Frage kurz hinterher:

Wir haben eine Erbengemeinschaft vertreten und das Verfahren wurde durch Klagerücknahme beendet (wir waren Kläger).
Die Erbengemeinschaft besteht aus drei natürlichen Personen. Ich rechne also die Verfahrensgebühr + Gebührenerhöhung um 0,6 wegen drei Auftraggebern oder?

Beste Grüße
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#14

26.09.2011, 09:07

würde ich so machen.
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#15

02.07.2015, 14:02

abbigail2406 hat geschrieben:Nein, also eine Erhöhungsgebühr ist angefallen und der SW sind insgesamt die 41.000,00 €.
Das haben wir zwischenzeitlich rausgekriegt. Auch mit gerichtlichen Entscheidungen als Beleg.
Ich weiß halt nur net, wie wir die Rechnung stellen sollen.
Ich weiß, dieser Beitrag ist zwar schon sehr alt, aber ich habe gerade einen ähnlichen Fall und verstehe nicht, wieso der Streitwert die 41.000,00 € sind.
Ich kann doch für meine Mandanten nur ihren Anteil (dann natürlich insgesamt die Anteile von allen Mandanten addiert) geltend machen und nicht das gesamte Erbe?!
Mein Problem ist dazu noch, dass wir einen Erben vollumfänglich vertreten in der Erbauseinandersetzung und die anderen nur zu verschiedenen Teilen des Nachlasses ... wie ich das abrechne weiß ich auch nocht nicht, da es ja insgesamt nur eine Angelegenheit sein dürfte ...

PS: Das ist mein erster Beitrag hier im Portal :oops:
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#16

03.07.2015, 09:23

Ich gehe mal davon aus, dass das hier gehandhabt wird wie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die kann ich ja auch gegen ein einzelnes Mitglied vertreten. Entsprechend waren beim Fall von abbigail die Mandanten nicht 4 einzelne Personen mit ihren jeweiligen Ansprüchen, sondern die Erbengemeinschaft. Eben darum war der Streitwert der Verkaufswert des Hauses und dann gibt es natürlich auch eine Erhöhungsgebühr, da die Erbengemeinschaft an sich ja nicht rechtsfähig ist.
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