Kostenerstattung Sozialgericht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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jennjenn87
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#1

08.05.2015, 12:57

Hallo Leute,

kurz vorm Wochenende habe ich da mal eine Frage. Ich hänge ein wenig fest und hoffe, ihr helft mir von der Leitung runter.
Ich habe einen Sozialrechtsstreit. Das Ding ging über 2 Instanzen.

Das Sozialgericht sagte in der Kostenentscheidung, dass der Kläger (wir) 1/2 und 1/2 die Beklagte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat.
In der Berufung sagte das Landessozialgericht, dass eine außergerichtliche Kostenerstattung nicht stattfindet.

Bezieht sich das auf beide Instanzen dann oder gilt für jede Instanz die jeweilige Kostenentscheidung?

Steh vermutlich aufm Schlauch ... Hilfe wäre super.
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Anahid
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#2

08.05.2015, 13:25

Durch die Berufung wird doch die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
jennjenn87
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#3

08.05.2015, 13:28

Weil da kein Bezug zur Kostenentscheidung hergestellt wurde....
Also bedeutet das, dass die Kostenentscheidung der Berufungsinstanz die von der ersten Instanz quasi aufhebt?
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Anahid
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#4

08.05.2015, 14:46

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hebt, wenn sie die Entscheidung der ersten Instanz aufhebt, die komplette Entscheidung und damit nicht nur den Urteilsspruch, sondern auch die KGE auf.
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#5

08.05.2015, 14:53

Okay, danke =)
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