Festsetzung § 51 RVG (Strafrecht)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mareike27
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#1

15.11.2011, 12:45

Hallo,

ich hab hier mal wieder ein kleines Problemchen.

Ich soll einen Festsetzungsantrag an das OLG nach § 51 RVG machen. Nach § 51 RVG bekommt man wohl eine Pauschgebühr.
Wir waren in dem Verfahren zweimal als Zeugenbeistand beigeordnet. Das Verfahren war sehr aufwändig. Chef ist sogar einmal nach Mannheim gereist, um an der Zeugenvernehmung unter Beiordnung beizuwohnen.

Ich finde nirgends etwas über die Höhe dieser Pauschgebühr.

Hat das schon einmal jemand von Euch gemacht?

Vielen lieben Dank schon einmal ...
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LuzZi
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#2

15.11.2011, 13:45

Die Höhe bestimmt ihr selbst ;) Müsst halt entsprechend begründen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Frau_Amsel
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#3

16.04.2015, 16:14

Hallöchen!

Ich muss das hier noch mal aufgreifen, obwohl der letzte Beitrag hier ja schon einige Jahre her ist.

Ich hab das jetzt zum ersten Mal mit der Pauschgebühr. Jetzt muss ich mal eine ( sicherlich ganz dumme ) Frage stellen :oops: :

Wenn ich die Pauschgebühr beantrage, muss ich da erst die Pflichtverteidigergebühren abrechnen bzw. erhalten haben oder kann ich das gleich zusammen machen und muss ich die Pauschgebühr als einen "Gesamtbetrag" beantragen oder muss ich dann noch mal eine KR o. ä. mit jeder erhöhten Gebühr einreichen?
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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Adora Belle
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#4

16.04.2015, 16:57

Du kannst das gleichzeitig mit dem normalen PV-Vergütungsantrag machen. Geht aber an unterschiedliche Stellen, Pauschgebühr muss ja vom OLG bewilligt werden. Ich würde in den PV-Antrag aufnehmen, dass ausdrücklich nicht auf die Pauschgebühr verzichtet wird.

Du stellst den Antrag, statt der PV-Vergütung in Höhe von X € eine Pauschgebühr in Höhe von Y € zu bewilligen. Ist auch nur für einzelne Verfahrensabschnitte möglich, aber nicht für einzelne Gebühren.
Frau_Amsel
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#5

23.04.2015, 16:53

Tausend Dank! :thx
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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