Was und nach welchem Wert rechne ich ab? ZV
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Also in meinem Kommentar habe ich zu § 25 RVG:
"Maßgeblich bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen ist die Höhe des Betrages, für den die Vollstreckung betrieben wird. ... wird jedoch nur wegen eines Teilbetrags vollstreckt, so ergibt sich der Gegenstandswert aus dem geltend gemachten Teil" -> das würde für deine Theorie sprechen.
Aber es steht auch weiter drin
"Entscheidend ist der höchste Wert, der in der einzelnen Angelegenheit zu irgendeinem Zeitpunkt bestand, in dem der RA durch seine Tätigkeit den Gebührentatbestand erfüllt hat" -> würde für die Ansicht deines Chefs sprechen....
Mein Bauch tendiert aber auch eher zu deiner Ansicht... Vielleicht mal nach Rechtsprechung zu § 25 RVG suchen, ob da was hilfreicheres dabei ist.
"Maßgeblich bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen ist die Höhe des Betrages, für den die Vollstreckung betrieben wird. ... wird jedoch nur wegen eines Teilbetrags vollstreckt, so ergibt sich der Gegenstandswert aus dem geltend gemachten Teil" -> das würde für deine Theorie sprechen.
Aber es steht auch weiter drin
"Entscheidend ist der höchste Wert, der in der einzelnen Angelegenheit zu irgendeinem Zeitpunkt bestand, in dem der RA durch seine Tätigkeit den Gebührentatbestand erfüllt hat" -> würde für die Ansicht deines Chefs sprechen....
Mein Bauch tendiert aber auch eher zu deiner Ansicht... Vielleicht mal nach Rechtsprechung zu § 25 RVG suchen, ob da was hilfreicheres dabei ist.
- Pepples
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Nein, darf man nicht. Auch dann ist lediglich ein Auftrag über den Teil ausgeführt worden und nur danach fallen die Gebühren an.KiwiHH hat geschrieben:Wenn aber mein Chef das selbst entscheidet und der Mandant sich dazu überhaupt nicht äußert? Dann darf ich doch trotzdem nur nach 500,00 € abrechnen, oder?
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Auch das spricht nicht für den Chef. In der Vollstreckung ist jede Vollstreckungsmaßnahme eine für sich einzelne Angelegenheit. Wenn also nur 500 vollstreckt werden, dann ist das auch der Streitwert. Genau das steht in § 25 RVG.jennjenn87 hat geschrieben:"Entscheidend ist der höchste Wert, der in der einzelnen Angelegenheit zu irgendeinem Zeitpunkt bestand, in dem der RA durch seine Tätigkeit den Gebührentatbestand erfüllt hat" -> würde für die Ansicht deines Chefs sprechen....
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Dann hab ich da zu kompliziert gedacht, aber ist ja eigentlich klar, jede ZV-Maßnahme ist eine neue Angelegenheit. =)Anahid hat geschrieben: Auch das spricht nicht für den Chef. In der Vollstreckung ist jede Vollstreckungsmaßnahme eine für sich einzelne Angelegenheit. Wenn also nur 500 vollstreckt werden, dann ist das auch der Streitwert. Genau das steht in § 25 RVG.