Kostenfestsetzung Finanzgericht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sunnycelest
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#1

09.10.2014, 15:26

Hallo,

ich habe eine Frage betr. Finanzgerichtsbarkeit.

Wir haben ein Urteil vom Finanzgericht bekommen (wir haben gewonnen) und sollen nun die Kostenfestsetzung beantragen. Wie genau muss dieser Antrag hinsichtlich der §§ aussehen? Habt Ihr vielleicht ein Muster für mich?

Die Abrechnungsfrage ist soweit eigentlich geklärt. Hier fallen 3200 und 3202 VV RVG an. Es gab aber bei Gericht auch noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (vor der Klage), welchem nicht stattgegeben wurde. Müssen diese Gebühren auch mit in den KFA? Falls ja welche fallen da genau an und muss noch etwas anderes beachtet werden?

Ich wäre Euch für Eure Hilfe soooo dankbar ;-)

VG
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Soenny
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#2

09.10.2014, 15:44

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

www.foreno.de/foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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sunnycelest
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#3

09.10.2014, 21:31

Ich habe mein Profil ergänzt :)
sansibar
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#4

10.10.2014, 07:54

Ich habe meinen bisher einzigen KFA vorm Finanzgericht im Wesentlichen genau so gemacht wie im Zivilprozess üblich. Allerdings mit der Besonderheit des Antrages, die vorgerichtlichen Kosten des Mandanten und seine Vertretung als notwendig zu beschließen, so dass ich die Geschäftsgebühr dann mit ansetzen konnte.
Grüße - sansibar
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#5

10.10.2014, 09:18

Ich hatte auch erst einen KFA beim FG, aber der war wie üblich.

Was die Kosten des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung angeht, würde ich meinen, dass du die nicht ansetzen kannst, da du insoweit verloren hast. Oder steht in der Kostengrundentscheidung etwas zu diesen Kosten?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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#6

11.02.2015, 12:34

Hallo,

mache auch gerade meinen 1. KfA ans FG

Lt. Fax vom FG wurde unserem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) eines Haftungsbescheides entsprochen und dem
Antragsgegner nun die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Wir haben den Haftungsbescheid mit Rechtsbehelf (Einspruch) angefochten. Das Finanzamt hat unseren Einspruch abgelehnt, woraufhin wir Klage beim FG erhoben haben. Das Finanzamt hat nach Sachvortrag durch uns und richterlichen Hinweis unserem Klagebegehren entsprochen und Hauptsache für erledigt erklärt.

Ich würde dann die Festsetzung einer

1,6 VG nach Nr. 3200 VV RVG
1,2 TG nach 3202 VV RVG (wg. Telefonat mit Berichterstatter des FG und SB des Finanzamtes)
zzgl. Post-/Tele und Ust.

beantragen.

Kann ich zusätzlich eine Erledigungsgebühr festsetzen lassen?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.
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