Hallo ihr Lieben...
irgendwie hänge ich gerade total und hoffe, dass ihr mir helfen könnt. Also folgender Sachverhalt:
Berufungsverfahren mit zwei Klageanträgen; 1. Klageantrag SW: 1800,00 € und 2. Klageantrag SW: 3.000,00 €
2 Mandanten (wir sind die Kläger), PKH-Bewilligung nur für Klageantrag zu 1.; Gerichtskostenzahlung für 2. Klageantrag in Höhe von 432,00 € ist erfolgt
Urteil erging wie folgt: Klageantrag zu 1. voller Erfolg; Klageantrag zu 2. = Klageabweisung; Weiterhin tragen die Kosten des Rechtsstreits die Kläger und die Beklagten jeweils zur Hälfte
Ich würde wie folgt abrechnen:
1. PKH-Abrechnung über 1800,00 € via Kostenfestsetzungsantrag (Differenzgebühren entstehen nicht)
1,6 Verf-Geb. 3200 RVG = 240,00 €
0,3 Erhöhung 1008 RVG = 45,00 €
1,2 Termins-Geb. 3202 RVG = 180,00 €
Entgelte 7002 RVG = 20,00 €
Zwischensumme = 485,00 €
19 % Ust 7008 RVG = 92,15 €
Gesamtsumme = 577,15 €
so und nun würde ich einen Kostenausgleichungsantrag stellen über SW: 4800,00 €
1,6 Verf-Geb. 3200 RVG = 484,80 €
0,3 Erhöhung 1008 RVG = 90,90 €
1,2 Termins-Geb. 3202 RVG = 363,60 €
Entgelte 7002 RVG = 20,00 €
Zwischensumme = 959,30 €
19 % Ust 7008 RVG = 182,27 €
Zwischensumme = 1.141,57 €
zuzügl. Gerichtskosten = 432,00 €
Gesamtsumme = 1.573,57 €
Ist das richtig so oder muss ich dann den Prozesskostenhilfeantrag abziehen? Ist vielleicht alles ganz logisch und klar, aber irgendwie stehe ich gerade voll auf´m Schlauch. Oder muss ich sogar nur Kostenausgleichungsantrag über 3.000,00 € stellen?
Ich bin schon auf eure Antworten gespannt, vielen Dank schon mal für eure Antworten.
LG Sandra
KfA
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Nur vermerken, daß beantragte PKH-Vergütung beachtet werden soll. Ansonsten korrekt.
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Liesel für die schnelle Antwort