Ich habe da mal eine Frage. Ich habe zwar gesehen das es mehrere Themen hinsichtlich des Anfallens der Terminsgebühr für einen HBV und UBV bereits gibt, allerdings passt davon leider keins auf meinen Fall.
Es geht darum, es haben insgesamt zwei Termine stattgefunden. Im ersten Termin hat der gegnerische RA einen UBV zum Termin geschickt. Danach wurde ein Vergleichsvorschlag seitens des Gerichts unterbreitet, den aber beide Parteien abgelehnt haben und der Rechtsstreit ging dann weiter. Dann wurde ein zweiter Termin anberaumt an dem dann der gegnerische RA selbst teilgenommen hat. Es ist auch ein Urteil ergangen mit SW-Festsetzung. Für die I. Instanz hat unser Mandant auch PKH bewilligt bekommen und uns zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet bekommen.
Jetzt ist meine Frage, da ich den KfA der Gegenseite erhalten habe, ob es rechtens ist, dass dieser die Gebühren wie folgt in Ansatz bringt:
HBV:
1,3 VerfG
1,2 TermG
Fahrtkosten
Abwesenheitsgeld
Porto/Telekommunikationspauschale
und dann für den UBV:
0,65 VerfG
1,2 TermG
Porto/Telekommunikationspauschale
Irgendwie kann ich das nicht so recht glauben aber ich vielleicht übersehe ich auch einfach nur etwas und es ist tatsächlich richtig.
Könnt ihr mir da weiterhelfen?
Zwei Terminsgebühren HBV und UBV
- Anahid
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Wie hoch ist die TG des UBV und wie hoch sind die Fahrtkosten des HBV zu dem zweiten, von ihm selbst wahrgenommenen Termin?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Der UBV hat auch die volle 1,2 TG gem. 3402 angesetzt in Höhe von 260,40 €. Die Fahrtkosten des HBV beim zweiten Termin sind mit € 119,40 sowie 35 € Abwesenheitsgeld angesetzt worden.
- Adora Belle
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Dann sind ja schon die ersten UBV-Kosten nur ganz knapp erstattungsfähig gewesen. Irgend eine Info dazu, warum der UBV den zweiten Termin nicht ebenfalls wahrgenommen hat?
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Nein, soweit ich gesehen habe nichts. Ich habe in dem KfA der Gegenseite nur die oben genannten Gebühren. Kein weiterer Hinweis. Es ist für mich auch echt seltsam.
Für mich ist deswegen auch eine Rechtfertigung, das die Gegenseite hier zwei volle Terminsgebühren ansetzen darf nicht ersichtlich und verständlich. Dann könnte man ja immer in Verfahren wo man sicher sein kann das mehrere Termine stattfinden einen UBV zu einem Termin schicken und an einem anderen selbst teilnehmen.
Für mich ist deswegen auch eine Rechtfertigung, das die Gegenseite hier zwei volle Terminsgebühren ansetzen darf nicht ersichtlich und verständlich. Dann könnte man ja immer in Verfahren wo man sicher sein kann das mehrere Termine stattfinden einen UBV zu einem Termin schicken und an einem anderen selbst teilnehmen.
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Ich würde monieren und mir begründen lassen, warum nicht beide Termine vom UBV wahrgenommen wurden.
- Adora Belle
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Angefallen sind die beiden TGen schon. Die große Frage ist die Erstattungsfähigkeit.