Abrechnung OWI, Unterbevollmächtigter

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tabea009
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#11

25.10.2007, 17:34

:rauch
Okay, schwierig, wenn natürlich der HBV selber keine Ahnung hat. Nichtsdestotrotz - und das kannst Du Deinem Chef sagen - könnt Ihr keine Gebühren abrechnen für etwas, wo Ihr gar nicht tätig wart. Schätze mal, der HBV hat sich da selber auch vertan. Ich bleibe auf jeden Fall bei meiner Abrechnung. Mehr geht m. E. nicht. Was die Höhe angeht, so kannst Du natürlich mehr als die Mittelgebühr ansetzen, wenn es in Deinen Augen gerechtfertigt ist. Da der HBV eine gebührenrechtliche Torfnase zu sein scheint würde ich in dem Anschreiben an ihn gleich ganz nett mit reinschreiben, dass die Höhe gem. § 14 RVG berechtigt ist, weil.... Und vielleicht kannst Du ihm nahelegen, dass er doch das gegenüber der RSV auch so begründen soll. Du kannst mal gucken, ich habe in den Formularordner ein Musterschreiben eingestellt, mit dem die Gebührenhöhe der OWi-Gebühren begründet wird. Vielleicht hilft Dir da ja der ein oder andere Satz dabei.
Barbara
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butterflybabe
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#12

26.10.2007, 07:40

Formularordner ein Musterschreiben eingestellt, mit dem die Gebührenhöhe der OWi-Gebühren begründet wird.
Super, :thx hat ich mir gleich raus kopiert.
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tabea009
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#13

26.10.2007, 10:06

:yeah
immer wieder gerne. Ach ja, das Schreiben kannst Du Dir gleich für eventuell mosernde Rechtsschutzversicherungen auch abspeichern. Für so einen Fall habe ich das nämlich bei uns mal verfasst und seit dem hau ich das jeder RSV um die Ohren, die meint meckern zu müssen. In 98 % der Fälle komme ich damit ganz gut durch und die zahlen unsere Gebühren.
Barbara
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