Und mal wieder ein neuer Fall bei dem ich Eure Hilfe bzw. eigentlich nur Eure Bestätigung brauche.
Arbeitsgerichtsverfahren
Gegen unsere Mandantin wurde Klage (Kündigungsschutz und Forderung) eingereicht. Allerdings hat der Kläger die gesetzliche Frist nicht beachtet und die Klage erst 6 Monate nach Kündigung eingereicht. Da das deutlich zu spät ist hat der Kläger die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen.
Dann hat der Kläger gegen den Zurückweisungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt.
Dieser wurde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dem Kläger wurde dann nahe gelegt, die Klage zurückzunehmen.
Wir haben auf die sofortige Beschwerde des Klägers noch einen längeren Schriftsatz an das Gericht geschickt, in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht wurde von keiner der Parteien Tätigkeit entfaltet.
SO:
Jetzt geht es um die Abrechnung. Meines Erachtens nach kann ich für das sofortige Beschwerdeverfahren nochmals Gebühren für uns gegenüber der Mandantin abrechnen. Wenn ich die Vorbemerkung 3.2.1, dort Abs. 1 Nr. 2. e) richtig verstehe fällt nochmals eine 3200 VV RVG an.
Liege ich damit richtig?
Können wir die Kosten für das Beschwerdeverfahren von der Gegenseite holen?
Vielen Dank schon jetzt für Eure Meinungen.
Sofortige Beschwerde im Arbeitsgerichtsverfahren
- Strubbel
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Was ist das denn für ein Gegner? Der wollte es wohl echt wissen
Ich denke für das Beschwerdeverfahren könntet ihr die Kosten von der Gegenseite kriegen. Erstinstanzlich trägt ja jede Partei ihre Kosten selbst, was ich hier echt fies finde.
Ich denke für das Beschwerdeverfahren könntet ihr die Kosten von der Gegenseite kriegen. Erstinstanzlich trägt ja jede Partei ihre Kosten selbst, was ich hier echt fies finde.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Nachdem es sich um eine sof. Beschwerde gehandelt habe, sehe ich nur Raum für ne Gebühr nach Nr. 3500 VV
Das würde ich ja eigentlich auch so sehen, aber:
Da steht nämlich "... im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen". Das heißt doch eigentlich, dass hier offenbar doch die Gebühr nach 3200 abgerechnet werden kann, oder nicht? Hach, ich bin so durcheinander...Wenn ich die Vorbemerkung 3.2.1, dort Abs. 1 Nr. 2. e) richtig verstehe fällt nochmals eine 3200 VV RVG an.
Barbara
Tja, und da bin ich mir eben nicht so sicher. Wie ich oben geschrieben habe ging es um einen Teil der eingereichten Klage. Hinsichtlich der Forderung läuft das Verfahren. Aber die Kündigungsschutzklage wurde ja mit Beschluss des Arbeitsgerichts nicht zugelassen. Damit ist das Verfahren in der Hinsicht ja eigentlich beendet, oder sehe ich das falsch?
Barbara