Rechne ich diese Strafsache richtig ab? Vorsicht - sehr lang

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Rumpelstilzchen
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#1

26.11.2014, 10:56

Hallo Leute,

Ist die Abrechnung in folgenden Strafverfahren korrekt:

Wir werden von unserem Mandanten, der Opfer eines Raubüberfalls wurde, beauftragt ihn zu vertreten.

Zunächst korrespondieren wir mit der Polizei um Akteneinsicht zu erhalten und die Namen der Täter zu erfahren.

Sodann beantragen wir nach Anklageerhebung, unseren Mandanten als Nebenkläger zuzulassen. Dem wird entsprochen.

Es finden insgesamt 3 Hauptverhandlungstermine statt. Das Verfahren endet mit der Verurteilung der Angeklagten und weiter mit dem Ausspruch, dass sie gesamtschuldnerisch unsere Kosten - auch außergerichtlich - zu tragen haben.

Zwei der drei Angeklagten legen Revision ein. Die Revisionsschriften wird uns zur Kenntnisnahme übersandt. Die Revisionsbegründungen wird uns zugestellt.

Wir werden hier nicht tätig.

Beide Revisionen werden verworfen.

Dem dritten Verurteilten wird auferlegt, Schmerzensgeldzahlungen an den Nebenkläger (unseren Mandanten) ratenweise zu zahlen. Er kommt dieses Auflage mit keiner einzigen Rate nach, was wir dem Gericht mitteilen.

So, das ist der jetzige Stand.

Da wie ansonsten nie Strafrecht machen, weiß ich leider nicht, ob ich hier richtig abrechne:


Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 200,00 €
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Nr. 4104 VV RVG 132,00 €
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht § 14, Nr. 4106 VV RVG 165,00 €
Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht § 14, Nr. 4108 VV RVG 275,00 €
1/1 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 4,80 €
Kfz-Benutzung am 29.11.2013 16,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
1/1 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005
Nr. 1 VV RVG 25,00 €
1/1 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 4,80 €
Kfz-Benutzung am 25.03.2013 16,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
1/1 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005
Nr. 1 VV RVG 25,00 €
1/1 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 4,80 €
Kfz-Benutzung am 19.03.2013 16,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
1/1 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005
Nr. 1 VV RVG 25,00 €
Ablichtungen aus Behördenakten, 51 Kopien, Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 2,15 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,43 €
Zwischensumme netto 923,98 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 175,56 €
zu zahlender Betrag 1.099,54 €



Vielen Dank schon mal
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Liesel
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#2

26.11.2014, 11:00

Du bekommst für jeden Termin die TG.

Wurden Adhäsionsanträge gestellt?
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#3

26.11.2014, 11:03

Erstinstanzlich vor dem Amtsgericht? Und dann Sprungrevision oder was? Gibt es fürs Revisionsverfahren auch eine Kostengrundentscheidung zugunsten Eures Mandanten? Und in welchem Zusammenhang erging die Auflage für den Dritten, war das eine Bewährungsauflage?

Die Kopien kannst Du jedenfalls vollständig abrechnen nach Ziffer 7000 Nr.1a, da müsstest Du auf 25,15 EUR kommen. Keine Ahnung, was Du da gerechnet hast?
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#4

26.11.2014, 11:06

Liesel hat geschrieben:Du bekommst für jeden Termin die TG.

Vielen Dank für den Hinweis, hatte so wa sim Kopf, war mir aber nicht sicher.

Wurden Adhäsionsanträge gestellt?
Nein, wurden nicht gestellt. Ich glaube aber auch, dass im Jugendstrafrecht diese Kosten dann sowieso nicht erstattbar sind. Oder?

:thx
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#5

26.11.2014, 11:10

Ach, wir sind im Jugendstrafrecht.

Wir müssten mal noch klären ob Du da grad einen KFA vorbereitest, oder ob der NK-Vertreter beigeordnet war und Geld aus der Staatskasse will.
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#6

26.11.2014, 11:44

Vielen Dank für Eure schnellen Antworten.

Bei den Kopierkosten hab ich mich einfach vertippt und ne "5" vergessen.

Bei den Terminsgebühren kommt Cheffe jetzt plötzlich auf die Idee, dass nur eine Terminsgebühr geltend gemacht werden soll und auch keine Kosten im Revisionsverfahren (wurde übrigens so ausgesprochen, dass auch hier die Kosten erstattet werden würden), da er dem Mandanten gegenüber genau die selbe Rechnung stellen will wie im KFA und den Mandanten "scghonen" will.

:mrgreen: :motz
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#7

26.11.2014, 11:59

Okay, der Erstattungsanspruch des Mandanten reicht natürlich nur so weit, wie er selbst auch belastet ist.

Ist aber schwer, Dir zu helfen, wenn Du nicht korrekt abrechnen sollst, sondern nur selektiv.

Bei der VG fürs Vorverfahren hast Du übrigens den Pflichtverteidigerbetrag angesetzt. Kann ja auch so gewollt sein. :roll:
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