Teilfreispruch, Berechnung von Gericht korrekt?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LuzZi
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#1

15.11.2012, 16:50

Hallo,

eine bescheidene Frage zum Feierabend ;)

Unser Mandant wurde wg. drei Straftaten angeklagt. Im Termin wurde er wg. einer Straftat freigesprochen. Ich habe dementsprechend wie folgt abgerechnet:

Pflichtverteidigerabrechnung

Grundgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4101 162,00 €
Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4107 137,00 €
Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4109 224,00 €
Abwesenheitsgeld gem. RVG, VV-Nr. 7005
(35,-- € + 20,-- € Besuch JVA Hameln 05.07. u. 23.08., 20,-- € HVT) 75,00 €
Fahrtkosten gem. RVG, VV-Nr. 7003
(HVT 47 km x 2; Besuch JVA 48 km x 4) 85,80 €
Auslagen gem. RVG, VV-Nr. 7002 20,00 €
Fotokopiekosten gem. RVG, VV-Nr. 7000 (72 FK) 28,30 €
732,10 €
zzgl. 19% Mwst. 139,10 €
Gesamtsumme 871,20 €

Wahlverteidigerabrechnung

Grundgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4101 202,50 €
Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4107 171,25 €
Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4109 280,00 €
Abwesenheitsgeld gem. RVG, VV-Nr. 7005
(35,-- € + 20,-- € Besuch JVA Hameln 05.07. u. 23.08., 20,-- € HVT) 75,00 €
Fahrtkosten gem. RVG, VV-Nr. 7003
(HVT 47 km x 2; Besuch JVA 48 km x 4) 85,80 €
Auslagen gem. RVG, VV-Nr. 7002 20,00 €
Fotokopiekosten gem. RVG, VV-Nr. 7000 (72 FK) 28,30 €
862,85 €
zzgl. 19% Mwst. 163,94 €
Gesamtsumme 1.026,79 €

Folgende Antwort bzw. Berechnung bekam ich dann vom Bezirksrevisor (das Einleitungsblabla lass ich weg):
Gegen die vom Verteidiger für die gesamte Verteidigung bestimmten Gebühren (202,50 € + 171,25 € + 260,-- €= 653,75 €) gemäß Antrag werden keine Bedenken erhoben.

Die Anwendung der Differenzmethode bei einem Teilfreisproch bedingt regelmäßig nur einen geringen erstattungsfähigen Anteil an den (Gesamt-) Gebühren.

Es wird eine GG gem. 4101 von 165,-- €, eine VG gem. 4107 von 140,-- € und eine TG gem. 4109 von 230,-- € bzgl. des Verurteilungsdelikts für angemessen udn ausreichend erachtet (535,-- €). Der auf den Freispruch entfallene fiktive Gebührenanteil beträgt 118,75 €.

Der auf den Freispruch entfallende fiktive Gebührenanteil in Höhe von 118,75 € beträgt 18,16 % im Verhältnis zu den Gesamtgebühren von 653,75 €. Es wird angenommen, dass in diesem Verhältnis auch die bereits erstatteten Pflichtverteidigergebühren auf den Freispruch entfallen sind; 18,16% der noch festzusetzenden Pflichtverteidigergebühren von insgesamt 523,-- € betragen 94,87 €.

In der Höhe hat eine Anrechnung der Pflichtvverteidigergebühren zu erfolgen, so dass ein noch festzusetzender Betrag in Höhe von 23,88 € verbleibt, dem die Ust. hinzuzurechnen ist. Es bestehen - unter Voraussetzung einer noch festzusetzenden Pflichverteidigervergütung - keine Bedenken gegen eine Festsetzung der geltend gemachten notwendigen Auslagen in Höhe von 28,42 €.
Ich kapier das alles nicht, ist mir too much :oops: :oops: Stimmt das, was mir das Gericht da berechnet? Ich finde, das ist so wenig. Der Freispruch betrug doch immerhin 1/3 wenn ihr versteht, was ich meine.
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#2

15.11.2012, 17:05

Der Freispruch mag 1/3 betragen. Wenn aber die Kostenentscheidung dem nicht folgt, dann kannst Du eben nicht quoteln, sondern mußt die Differenzberechnung nehmen.

Diese weitere quotale Berechnung kenne ich auch erst seit Juli (grad im Rpfl-Forum nachgelesen Differenztheorie oder volle Gebühren).

Nach anderer Ansicht verbliebe überhaupt keine weitere Erstattung, weil die PV-Gebühren bereits den Differenzbetrag übersteigen.
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#3

15.11.2012, 17:07

Okay, also meinst du, ich sollte mich damit zufriedengeben? Die letzte Abrechnung dergleichen kam mir irgendwie einfacher vor, ist aber auch schon ein Jahr ca. her. :?
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#4

15.11.2012, 17:12

Ja, ich befürchte, mehr ist da nicht rauszuholen. Wie gesagt - in dem Thread nebenan gibt es auch die Ansicht, daß nicht prozentual angerechnet wird, sondern die vollen PV-Gebühren auf die Differenz anzurechnen ist. So hättet Ihr überhaupt keine weitere Erstattung.
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#5

15.11.2012, 17:17

Okay, danke dir vielmals :blumen
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#6

23.11.2014, 18:36

Hallo,

ich hänge mich hier mal mit ran. Ich lese schon seit einigen Stunden, aber ich bekomme es einfach nicht gebacken. Ich brauche dringend Hilfe.

Pflichtverteidigung - Teilfreispruch (2 Anklagepunkte, 1 verurteilt, 1 freigesprochen)
Kostenentscheidung: Angeklagter trägt Kosten soweit verurteilt, soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens

Meine Vorgängerin hat zunächst die Pflichtverteidigergebühren abgerechnet. Danach kam ein Schreiben, dass die Differenztheorie Anwendung finden muss.

Allerdings steht im letzten Absatz: "Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass die entstandenen Pfllichtverteidigergebühren in voller Höhe auf die aus der Staatskasse zu erstattenden Wahlverteidigergebühren (nach Differenztheorie) anzurechnen sind."

Ich verstehe das leider überhaupt nicht. Bekomme ich jetzt nur diese kleine Differenz?
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#7

23.11.2014, 20:59

Wenn überhaupt. Bei voller Anrechnung ergibt sich ja gar kein Erstattungsanspruch.
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#8

24.11.2014, 07:06

Ich verstehe das einfach nicht. Kann es denn sein, dass ich keine Pflichtverteidigergebühren und keine Wahlverteidigergebühren bekomme?
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#9

24.11.2014, 10:49

Wieso denn keine Pflichtverteidigergebühren? Du hast geschrieben, dass die bereits abgerechnet wurden.

Es kann sein, dass sich für die Wahlverteidigergebühren kein weiterer Erstattungsanspruch ergibt.
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#10

24.11.2014, 13:00

Die Pflichtverteidigergebühren wurden abgerechnet, aber die Bezirksrevisorin hat beantragt, den Kostenfestsetzungsantrag mangels erstattungsfähiger Kosten zurückzuweisen, da nicht ersichtlich wäre, dass die Differenztheorie Anwendung gefunden hat.

Im letzten Absatz stand dann der Hinweis der Anrechnung.

Jetzt weiß ich überhaupt nicht mehr, was ich abrechnen soll.
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