eine bescheidene Frage zum Feierabend
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Unser Mandant wurde wg. drei Straftaten angeklagt. Im Termin wurde er wg. einer Straftat freigesprochen. Ich habe dementsprechend wie folgt abgerechnet:
Pflichtverteidigerabrechnung
Grundgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4101 162,00 €
Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4107 137,00 €
Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4109 224,00 €
Abwesenheitsgeld gem. RVG, VV-Nr. 7005
(35,-- € + 20,-- € Besuch JVA Hameln 05.07. u. 23.08., 20,-- € HVT) 75,00 €
Fahrtkosten gem. RVG, VV-Nr. 7003
(HVT 47 km x 2; Besuch JVA 48 km x 4) 85,80 €
Auslagen gem. RVG, VV-Nr. 7002 20,00 €
Fotokopiekosten gem. RVG, VV-Nr. 7000 (72 FK) 28,30 €
732,10 €
zzgl. 19% Mwst. 139,10 €
Gesamtsumme 871,20 €
Wahlverteidigerabrechnung
Grundgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4101 202,50 €
Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4107 171,25 €
Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 4109 280,00 €
Abwesenheitsgeld gem. RVG, VV-Nr. 7005
(35,-- € + 20,-- € Besuch JVA Hameln 05.07. u. 23.08., 20,-- € HVT) 75,00 €
Fahrtkosten gem. RVG, VV-Nr. 7003
(HVT 47 km x 2; Besuch JVA 48 km x 4) 85,80 €
Auslagen gem. RVG, VV-Nr. 7002 20,00 €
Fotokopiekosten gem. RVG, VV-Nr. 7000 (72 FK) 28,30 €
862,85 €
zzgl. 19% Mwst. 163,94 €
Gesamtsumme 1.026,79 €
Folgende Antwort bzw. Berechnung bekam ich dann vom Bezirksrevisor (das Einleitungsblabla lass ich weg):
Ich kapier das alles nicht, ist mir too muchGegen die vom Verteidiger für die gesamte Verteidigung bestimmten Gebühren (202,50 € + 171,25 € + 260,-- €= 653,75 €) gemäß Antrag werden keine Bedenken erhoben.
Die Anwendung der Differenzmethode bei einem Teilfreisproch bedingt regelmäßig nur einen geringen erstattungsfähigen Anteil an den (Gesamt-) Gebühren.
Es wird eine GG gem. 4101 von 165,-- €, eine VG gem. 4107 von 140,-- € und eine TG gem. 4109 von 230,-- € bzgl. des Verurteilungsdelikts für angemessen udn ausreichend erachtet (535,-- €). Der auf den Freispruch entfallene fiktive Gebührenanteil beträgt 118,75 €.
Der auf den Freispruch entfallende fiktive Gebührenanteil in Höhe von 118,75 € beträgt 18,16 % im Verhältnis zu den Gesamtgebühren von 653,75 €. Es wird angenommen, dass in diesem Verhältnis auch die bereits erstatteten Pflichtverteidigergebühren auf den Freispruch entfallen sind; 18,16% der noch festzusetzenden Pflichtverteidigergebühren von insgesamt 523,-- € betragen 94,87 €.
In der Höhe hat eine Anrechnung der Pflichtvverteidigergebühren zu erfolgen, so dass ein noch festzusetzender Betrag in Höhe von 23,88 € verbleibt, dem die Ust. hinzuzurechnen ist. Es bestehen - unter Voraussetzung einer noch festzusetzenden Pflichverteidigervergütung - keine Bedenken gegen eine Festsetzung der geltend gemachten notwendigen Auslagen in Höhe von 28,42 €.
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