Gebührenanrechnung außergerichtlich, MB, gerichtlich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Katta
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#1

27.10.2014, 15:06

Hallo,
ich muss eine Akte abrechnen und es gibt hier Diskussionen ...

1,3 GG 2300
0,5 VG 3307
Anrechnung 0,5 GG (oder doch nur 0,25)
1,3 VG 3100
Anrechnung VG Anm. 3307 0,5 (oder doch nur 0,25)

Wie ist das mit den Anrechnungen - weil jeweils 0,5 eigentl. zu hoch ist...

LG Katta
Der frühe Vogel kann mich mal :wecker
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Frau Cindy
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#2

27.10.2014, 15:14

Da die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens in voller Höhe auf diejenige des streitigen Verfahrens angerechnet wird, würde ich diese Gebühr gleich ganz weglassen und die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anrechnen. Die Postpauschale des Mahnverfahrens bleibt aber natürlich bestehen.

Aber an für sich ist es so:

1,3 GB
PTKD

0,5 VG
- 0,5 GB
PTKD

1,3 VG
-0,5 VG
-0,15 GB
PTKD

Ich hoffe, das ist verständlich. :kopfkratz
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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#3

27.10.2014, 15:25

Hey,
soweit verständlich bis auf die 0,15 GB
Im Gesetz: zur Hälfte, max. 0,65 - dann muss man die 0,15 noch auf die nächste VG anrechnen, wenn die erste nicht ausreicht? Finde ich irgendwie komisch ...
LG
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#4

27.10.2014, 15:29

Komisch finde ich das auch, zumal ich das manchmal übersehe. :oops: Ich schaue mal, ob ich spontan finde, wo genau das steht, dass die Differenz noch aufgebraucht werden muss.
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#5

27.10.2014, 15:44

Jetzt habe ich es gefunden. Es war ein Beitrag in der AG kompakt 03/14, 29 ff. Dort wird im letzten Schritt allerdings wie folgt gerechnet:

1,3 VG
-0,65
- bereits angerechneter 0,5

Keine Ahnung, ob das rechnerisch einen Unterschied macht.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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#6

27.10.2014, 16:21

:thx Frau Sindy
- einfach ist das nicht - und erkäre die Abrechnung mal dem Mandanten ...
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