Kostenfestsetzung des Schlichtungsverfahrens

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Rumpelstilzchen
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#1

01.10.2014, 14:24

Hallo,
kann mir jemand sagen, ob bzw. ich hier noch was festsetzen lassen kann.

Es geht um folgendes:

Wir vertreten die Antragsgegnerin in einem Schlichtungsverfahren, die dann im späteren Klageverfahren auch Beklagte war.

Die Schlichtung war erfolglos. Die Anträge des Schlichtungsverfahrens wurden in der Klage mit Klagantrag Ziff. 1 - 3 wiederholt. Für diese drei Anträge wurde im Endurteil ein SW von € 2.000,00 festgesetzt. Für einen Klagantrag Ziff. 4, der erstmals in der Klage auftaucht, wurde ein SW von € 2.800,00 festgesetzt, insgesamt also € 4.800,00.

Die Klage wurde abgewiesen.

Die Kostenfestsetzung im Klageverfahren ist jetzt schon durch mit der 3100 und 3104 aus €4.800,00.

Irgendwie wurde vergessen die Kosten für das Schlichtungsverfahren festsetzen zu lassen.

Wäre es jetzt richtig, 0,75 aus € 2.000,00 nach 2303 zu nehmen plus Ausl + MWSt ?

Danke
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Liesel
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#2

01.10.2014, 14:29

Das sind doch aber vorgerichtliche Anwaltskosten, die nicht festgesetzt werden können, oder?
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#3

01.10.2014, 14:40

Ja, dachte ich eigentlich auch. Wenn Du aber googelst scheinen die Kosten des Schlichtungsverfahrens doch immer mal wieder festgesetzt zu werden.
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#4

01.10.2014, 15:21

LS
Die außergerichtlichen Kosten in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren sind im Falle des Scheiterns der Schlichtung als notwendige Vorbereitungskosten im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO in einem nachfolgenden Klageverfahren grundsätzlich erstattungsfähig.

BayObLG, Beschl. v. 29.06.2004 – 1Z BR 36/04

MDR 2004, 1263 = AGS 2004, 410 = JurBüro 2004, 598 = ZKM 2004, 281 = NJW-RR 2005, 724 = RVGreport 2004, 353 = Rpfleger 2004, 652 = BauR 2004, 1835 = BayObLGR 2004, 402 = BayObLGZ 2004, 169 = juris (KORE 450462004)
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#5

01.10.2014, 15:26

Ah okay. Ich hatte beim googeln das hier gefunden.

http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... sverfahren

Da war man anderer Meinung. :mrgreen:
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#6

01.10.2014, 15:38

Ich kann jetzt aus dem Handgelenk aber auch nicht sagen, ob es sich um eine Minder- oder gar Einzelmeinung handelt. Da in meinem Beritt Schlichtungsverfahren Mangelware sind, habe ich auch keine praktischen Erfahrungen. Allerdings ist der obige Leitsatz für mich einleuchtend.
~ Grüßle ~
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#7

01.10.2014, 15:50

o.k. dann werd ich´s mal versuchen.

So müsste es dann richtig sein:

0,75 aus € 2.000,00 nach 2303 plus Ausl + MWSt ?

Oder?

Schon mal vielen :thx
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#8

01.10.2014, 16:00

Würde ich dann auch so machen.
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