Hallo zusammen,
nach einem sehr anstrengenden Wochenende kann ich mich kaum konzentrieren und stehe momentan total auf dem Schlauch. Zum Sachverhalt:
Verfahren vor dem LG in erster Instanz. Es fanden bereits 2 Termine statt; einer im Jahre 2013 und nun in 2014. In der letzten Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Es erging Streitwertfestsetzungsbeschluss: Der Wert des Rechtsstreits wird für die Zeit bis zum 29.05.2013 auf 80.000,00 € und für die Zeit danach auf 93.000,00 € festgesetzt. Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen Wert nicht.
Ich weiß nicht, wie ich die abschliende Rechnung an den Mandanten stellen soll... muss ich hier § 15 (3) RVG berücksichtigen?
Lieben Dank für die Hilfe.
§ 15 (3) RVG ?
- Frau Cindy
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Ein Mehrvergleich dürfte nach dem SV nicht vorliegen.
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Stephen Jay Gould
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- Liesel
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"Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen Wert nicht." - Kein Mehrwert.
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