Hiiiiilfe ich bin total verwirrt
Wir haben im Auftrag des Mandanten Streitwertbeschwerde eingereicht (Verfahren wurde vorher auch durch uns geführt) und haben beantragt, den Streitwert herabzusetzen. Dies wurde auch so stattgegeben.
Gehört das jetzt noch mit zum Rechtszug oder kann ich die 3500 abrechnen?
Beschwerde gegen Streitwertbeschluss wie abrechnen
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Du kannst die 3500 abrechnen. Wert: Beschwer
- vanhitomi
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Moin Ihr Lieben.
Ich hole das Thema nochmal nach vorn, da ich gerade einen aktuellen Fall habe.
- Mandant klagt auf Räumung wg. Kündigung (Anspruch aus § 546 BGB).
- Gericht weist die Klage als unbegründet zurück und erörtert auch einen etwaigen Räumungsanspruch aus Eigentum (§ 985 BGB).
- Den Streitwert setzt es auf € 1.120,00 fest, was 1/3 der Jahresnettokaltmiete ist. Da Mandant verloren hat wäre das für ihn nur gut, daher klägerseits keine Streitwertbeschwerde.
- Der gegnerische RA (Beklagtenvertreter) legt nun im eigenen Namen Streitwertbeschwerde ein und will als Maßstab den Verkehrswert (das sieht der BGH anders), zur Not nach der Jahresnettokaltmiete.
- Das Gericht bittet um Stellungnahme --> ich beantrage Zurückweisung hinsichtlich der Bestimmung nach dem Verkehrswert, stimme aber einer Bemessung nach der Jahresnettokaltmiete zu.
Fragen:
1. Kann ich gegenüber meinem Mandanten (Kläger) nun eine 3500 VV Gebühr abrechnen?
2. Was wäre hier der Streitwert? Differenz zwischen gerichtlichem SW und Jahresnettokaltmiete oder Differenz zwischen gerichtlichem SW und Verkehrswert? Der gegnerische RA hat da mal sportlich € 132.500,00 angenommen
3. Könnte ich diese 3500 Gebühr irgendwie gegenüber dem Gegner festsetzen lassen? Trotz § 66 Abs. 8 GKG? Oder bezahlt nur mein Mandant?
Wie immer für Euren Input
Ich hole das Thema nochmal nach vorn, da ich gerade einen aktuellen Fall habe.
- Mandant klagt auf Räumung wg. Kündigung (Anspruch aus § 546 BGB).
- Gericht weist die Klage als unbegründet zurück und erörtert auch einen etwaigen Räumungsanspruch aus Eigentum (§ 985 BGB).
- Den Streitwert setzt es auf € 1.120,00 fest, was 1/3 der Jahresnettokaltmiete ist. Da Mandant verloren hat wäre das für ihn nur gut, daher klägerseits keine Streitwertbeschwerde.
- Der gegnerische RA (Beklagtenvertreter) legt nun im eigenen Namen Streitwertbeschwerde ein und will als Maßstab den Verkehrswert (das sieht der BGH anders), zur Not nach der Jahresnettokaltmiete.
- Das Gericht bittet um Stellungnahme --> ich beantrage Zurückweisung hinsichtlich der Bestimmung nach dem Verkehrswert, stimme aber einer Bemessung nach der Jahresnettokaltmiete zu.
Fragen:
1. Kann ich gegenüber meinem Mandanten (Kläger) nun eine 3500 VV Gebühr abrechnen?
2. Was wäre hier der Streitwert? Differenz zwischen gerichtlichem SW und Jahresnettokaltmiete oder Differenz zwischen gerichtlichem SW und Verkehrswert? Der gegnerische RA hat da mal sportlich € 132.500,00 angenommen
3. Könnte ich diese 3500 Gebühr irgendwie gegenüber dem Gegner festsetzen lassen? Trotz § 66 Abs. 8 GKG? Oder bezahlt nur mein Mandant?
Wie immer für Euren Input
rosa hat geschrieben:ich hab was gefunden
Pukall in: Mayer/Kroiß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 32 Rnd. 99, 100:
"Erhebt der Anwalt im Auftrage seiner Partei Beschwerde nach §§ 67 oder 68 GKG auf Herabsetzung des vorläufigen oder des endgültigen Gebührenstreitwerts, steht ihm dafür nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 12 RVG KEIN Vergütungsanspruch zu, weil es sich um "dieselbe" Angelegenheit handelt. Er erhält auch mangels eines Auftraggebers keine Gebühr, wenn er aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde einlegt."
Ausnahme: Anwalt wurde NUR mit der Abwehr der vom gegnerischen Anwalt eingelegten Streitwertbeschwerde beauftragt. Dann erhält er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
"Eine Kostenerstattung findet in keinem der Verfahren statt, § 66 Abs. 8 GKG. Deshalb kann weder der im Beschwerdeverfahren obsiegende Anwalt noch der obsiegende Gegner vom Anwalt nach § 91 ZPO Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen."
Namaste
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Grundsätzlich kannst Du gegenüber dem Mandanten eine 0,5 nach 3500 VV RVG abrechnen. Erstattungsfähig sind diese Kosten aber nicht, da Du keine KGE erhältst (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Liebe Anahid,
danke für die superschnelle Antwort. Auch wenn ich es schon fast befürchtet hatte (Gegner macht die Arbeit, Mandant muss zahlen und bekommt keine Erstattung).
Und wie hoch ist der SW bzw. GW für die Abrechnung gegenüber dem Mandanten?
danke für die superschnelle Antwort. Auch wenn ich es schon fast befürchtet hatte (Gegner macht die Arbeit, Mandant muss zahlen und bekommt keine Erstattung).
Und wie hoch ist der SW bzw. GW für die Abrechnung gegenüber dem Mandanten?
Namaste
- Anahid
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Der Streitwert bildet sich aus der Differenz des festgesetzten Streitwertes und des mit der Beschwerde angestrebten Streitwerts. Sorry, wollte ich eigentlich dazu schreiben.
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Sorry Anahid, aber da muss ich dir leider widersprechen.
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... gegenstand
siehe #5
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ergibt sich der Wert nicht aus der Differenz der Gebühren nach den entsprechenden Streitwerten?Anahid hat geschrieben:Der Streitwert bildet sich aus der Differenz des festgesetzten Streitwertes und des mit der Beschwerde angestrebten Streitwerts. Sorry, wollte ich eigentlich dazu schreiben.
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