Auslandsmandat und USt
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also unser "Verfahren" war eine Vorantastung zur Ehescheidung, also wir haben die in USA sitzende Frau des Mdt angeschrieben, wie sie sich ne Scheidung vorstellt etc. und dabei isses geblieben..
- Master24
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Grundsätzlich gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG doch, dass der Umsatzsteuer der Umsatz unterliegt, welcher durch Lieferung und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, zu Stande kommt.
Hier ist nirgends die Rede davon, dass der Wohnsitz des Auftraggebers in irgendeiner Form entscheidend ist?
Hier ist nirgends die Rede davon, dass der Wohnsitz des Auftraggebers in irgendeiner Form entscheidend ist?
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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noch ein Nachtrag: Laut unserem Steuerberater müssen wir neuerdings den Zusatz unter die Rechnungen bei Mdt. im Ausland schreiben:
Umsatzsteuerschuld geht auf den Rechnungsempfänger über.
Umsatzsteuerschuld geht auf den Rechnungsempfänger über.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Vielleicht hilft das hier: www.bzst.bund.de/003_menue_links/004_umsatzsteuer/ 043_ust_in_und_ausland/001_merkbl.pdf -
Gruß
Eure Marina
Eure Marina
Eine Nachfrage in der Steuerabteilung hat den UStG § 3 a als dafür zuständig ergeben.
Unserer Mandantin in den USA stellen wir auch regelmäßig keine Mehrwertsteuer in Rechnung.
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- 13
- NORTHERN DINO
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Keine USt.!
Vielleicht hilft das hier noch mehr:
LS
Eine umsatzsteuerpflichtige „sonstige Leistung“ im Sinne des § 3a I UStG liegt nicht vor, wenn ein RA im Bundesgebiet für ein ausländisches Unternehmen einen Prozess führt. Berufstypische Leistungen eines RA, so auch die Prozessführung, fallen unter die Vorschrift des § 3a IV Nr. 3 UStG, so dass gemäß § 3a III UStG eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der MwSt. nicht in Frage kommt.
OLG Bamberg, Beschl. v. 21.05.1986 – 5 W 20/86 = JurBüro 1987, 67 = juris (BORE 106238616)
Vielleicht hilft das hier noch mehr:
LS
Eine umsatzsteuerpflichtige „sonstige Leistung“ im Sinne des § 3a I UStG liegt nicht vor, wenn ein RA im Bundesgebiet für ein ausländisches Unternehmen einen Prozess führt. Berufstypische Leistungen eines RA, so auch die Prozessführung, fallen unter die Vorschrift des § 3a IV Nr. 3 UStG, so dass gemäß § 3a III UStG eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der MwSt. nicht in Frage kommt.
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~ Grüßle ~
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Gilt das nicht nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist?
Zuletzt geändert von Master24 am 23.10.2007, 14:26, insgesamt 2-mal geändert.
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Ach, na super, das werde ich mir jetzt ausdrucken und dann hab ich was handfestes in der Hand. Vielen lieben Dank euch allen.
@13: Ähm, wo hast du das jetzt so schnell hergezaubert???? Ist ja klasse.
@13: Ähm, wo hast du das jetzt so schnell hergezaubert???? Ist ja klasse.
- 13
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Eigene kleine Rechtsprechungsdatei, aber...waldelfe hat geschrieben:@13: Ähm, wo hast du das jetzt so schnell hergezaubert???? Ist ja klasse.
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