Abrechnung Strafrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

06.08.2014, 11:32

Hallo,

ich hoffe mir kann jemand helfen. Folgender Sachverhalt.

Unser Mandant hatte eine Strafsache am Hals. Wir waren Verteidiger. Seine RSV hat unsere Kosten vorgeschossen. Letztendlich haben wir gegenüber der LJK abgerechnet, da der Mandant freigesprochen wurde. Diese Kosten haben wir an die RSV ausgezahlt. Nun bekommen wir einen Beschluss vom AG, in dem die Kosten des Verfahrens uns die notwendigen Auslagen unseres Mandanten der Anzeigenerstatterin auferlegt werden, da diese ihn nur aus "Rache" angezeigt hat.

Meine Frage: Was mach ich jetzt.

Muss ich jetzt nochmal einen Kostenfestsetzungsantrag stellen?

Ich habe keine Ahnung, ob und wenn ja, was ich hier machen soll.
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Anahid
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#2

06.08.2014, 11:36

Es besteht doch kein Unterschied zwischen den durch die LJK gezahlten Gebühren und dem was gegen die Anzeigeerstatterin festgesetzt werden würde, oder? Dann würde ich gar nichts machen.
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#3

06.08.2014, 11:39

Ne wir haben unsere Wahlanwaltsgebühren abgerechnet, da wir ja kein Pflichtl waren.

Also holt sich die Staatskasse jetzt bestimmt das Geld von der Anzeigenerstatterin zurück?!
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#4

06.08.2014, 12:03

Der Anspruch ist ja auf die Staatskasse übergegangen. Entsprechend kann sie das zurückfordern bei der Anzeigeerstatterin. Ob die das macht, ist fraglich.
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#5

06.08.2014, 13:11

Anahid hat geschrieben:Der Anspruch ist ja auf die Staatskasse übergegangen. Entsprechend kann sie das zurückfordern bei der Anzeigeerstatterin. Ob die das macht, ist fraglich.
"Fraglich" heißt jedenfalls im hiesigen Bereich, dass erst einmal geschaut wird, ob Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit vorliegen. Wenn die Anzeigeerstatterin erkennbar zahlungsunfähig sein sollte, würde eine Rückforderung keinen Sinn machen. wenn nicht, würde die Staatskasse einen KFB gegen die Anzeigeerstatterin beantragen und ggfls. vollstrecken.
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