Welche Gebühr ist das

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Lilli
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#1

22.10.2007, 19:02

Hab folgendes Problem, ich weiß nicht welche Gebühr ich nehmen soll??

Der Fall:
der RA ist beauftragt, 1.212,37 Euro Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Mietwagen geltend zu machen. Er musste mit dem Mandanten die Sach- und Rechtslage eine stunde lang erörtern, ein Schreiben an die Versicherung fertigen, einen Kostebvoranschlag einholen, prüfen auf welcher grundlage der schadensersatzanspruch des klägers abgerechnet werden sollte und hatte auch zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Haftung des Mandanten in Betracht kam und inwieweit Ersatzansprüche hinsichtlich des angemieteten Autos in Betracht kamen. PTP pauschal.

Gebührenvereinbarung gem § 10 RVG
GW: 1.212,37 Euro
1,5 ... 157,50 Euro
PTP, Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Zwischensumme 177,50 Euro
19 % USt. Nr. 7008 VV 33,73 Euro
rechnungsbetrag 211,23 Euro

Kann mir jemand erklären welche gebühr das ist??
Bin erst im 1 Lj und hatte bislang nur die Gebühren Nr. 2100,2300,2302 VV
ist es vielleicht die 2300 VV, aber warum dann 1,5, wie kann ich das aus dem fall heraus lesen ??
Es wäre toll wenn mir jemand helfen könnte !!!!!!!!
VIELEN DANK :)
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Sunny
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#2

22.10.2007, 19:22

Hey Lilli,
also ich würd schon sagen, dass es die 2300 ist. Die 1,5 kann der Anwalt ansetzen, wenn er der Meinung ist, dass die Angelegenheit umfangreicher ist als sonst. Der Gebührenrahmen liegt ja bei 0,5 bis 2,5. Vom Gesetz her ist aber geregelt, das der Anwalt auf jeden Fall eine 1,3 abrechnen kann. Sollte die Angelegenheit jedoch schwieriger oder umfangreicher sein, dann kann der Anwalt auch eine höhere Gebühr abrechnen (allerdings muss diese dann auch durch den RA begründet werden). Ich schätze mal, dass es bei dir der Fall sein wird, warum eine 1,5 Gebühr in Ansatz gebracht wurde.

Mal sehen ob die anderen meiner Meinung sind. ;-)
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StineP

#3

22.10.2007, 19:23

Schließ mich Sunny an... Muss außergerichtlich sein - also 2300 ...
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#4

22.10.2007, 19:25

Ich würde auch sagen, dass das die Gebühr nach 2300 ist. Da hast ja selbst beschrieben, dass die Sache ziemlich umfangreich gewesen ist, dann können auch 1,5 in Ansatz gebracht werden.
Lilli
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#5

22.10.2007, 20:30

super danke erstmal!!
war mir einfach nicht sicher, weil wir so eine aufgabe nie hatten, sonst habrn wir immer die 1,3 (2300) genommen (in der schule) und wusste einfach nicht warum jetzt 1,5.

ALSO VIELEN DANK AN EUCH FÜR EURE SCHNELLE ANTWORT
LG LILLI
Kimmy

#6

22.10.2007, 20:30

:zustimm
Da Ihr noch im außergerichtlichen Verfahren seit, können nur Gebühren aus dem 1. oder 2. Teil des RVG anfallen. Und der Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV ist ja von 0,5 - 2,5.
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Pepsi
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#7

22.10.2007, 23:10

jo RAHMENGebühren.. nur weil man in der Schule immer 1,3 nimmt heißt das ja nicht das es nur 1,3 gibt (lies nochmal die Nr!) ;-)
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#8

23.10.2007, 10:16

Bin auch für die Gebühr nach 2300 - könnte aber ggf. zu Diskussionen kommen, weil über der Mittelgebühr. Dann heißt es schön ausführlich begrüdnen, warum die 1,5 gerechtfertigt ist.
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eve

#9

23.10.2007, 10:32

Ähm, was ist eine "Gebührenvereinbarung gem § 10 RVG" ???

Im übrigen finde ich eine 1,5 Gebühr sehr wenig in Anbetracht des von Dir geschilderten Umfanges. Ich würde hier auf jeden Fall 1,9 - 2, 1 ansetzten
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#10

23.10.2007, 10:35

Dann würde man aber ggf. in immer größer werdende Erklärungsnot geraten. Ist so vor allem bei Rechtsschutzversicherern schon schwer genug mehr als die Mittelgebühr zu bekommen.
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