Ich wusste jetzt garnicht genau wie ich die Überschrift formulieren sollte...Sachstand ist der:
Wir sind Antragsgegner (AG), die Antragsteller (Ast) haben letztes Jahr gegen uns eine einstweilige Verfügung erwirkt, wir haben Widerspruch erhoben, es erging ein Urteil gegen uns; KFA von Ast. wurde gestellt, KFB ergangen, wir haben die Kosten getragen.
Dann haben wir Berufung eingelegt, es fand ein Termin statt und ein Verkündungstermin wurde anberaumt, Ast. hat dann aber vor der Verkündung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (den sie ja erstinstanzlich gegen uns durchsetzen konnten) zurückgenommen weil wir außergerichtlich einen Vergleich geschlossen haben, der die Kosten des Verfügungs- und Berufungsverfahren aber nicht umfasst, von daher wurden die Kosten für für beide Verfahren nun den Ast. auferlegt.
Erstinstanzlich weiß ich wie ich abrechnen muss, habe auch schon die Rückfestsetzung vorbereitet. Was mir Probleme bereitet ist die zweite Instanz. Hat die Antragsrücknahme (eV Antrag I. Instanz) nun Auswirkungen auf die Gebühren in der II. Instanz? Also reduzieren die sich in irgendeiner Art und Weise? Oder kann ich ganz "normal" die 1,6 VG und die 1,2 TG geltend machen?
LG eure etwas ratlose
Janne
Berufung abrechnen (AntrG) - Ast. nimmt Antrag eV zurück
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Ja. Einmal entstandene Gebühren fallen weder weg noch reduzieren sich diese.Janne hat geschrieben: Oder kann ich ganz "normal" die 1,6 VG und die 1,2 TG geltend machen?
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Danke
Ich hatte mich halt nur gewundert, weil das eigentlich ziemlich "bissige" Kollegen sind und es für mich keinen Sinn gemacht hat, dass die den Antrag zurückgenommen haben und das Urteil nicht abgewartet haben... Vorteile in kostenrechtlicher Hinsicht haben sie in dieser Angelegenheit dadurch ja nicht, oder?
Ich hatte mich halt nur gewundert, weil das eigentlich ziemlich "bissige" Kollegen sind und es für mich keinen Sinn gemacht hat, dass die den Antrag zurückgenommen haben und das Urteil nicht abgewartet haben... Vorteile in kostenrechtlicher Hinsicht haben sie in dieser Angelegenheit dadurch ja nicht, oder?