Kostenausgleichsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#11

19.01.2007, 09:55

Dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, bedeutet ja, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst und von den Gerichtskosten jeder die Hälfte trägt. Freiwillig wird die Gegenseite aber die hälftigen Gerichtskosten nicht freiwillig zahlen, also Kostenausgleichsantrag, so wie Schlaubi geschrieben hat. Solltet ihr aber Beklagte gewesen sein und die Gerichtskosten nicht eingezahlt haben, dann natürlich nicht :wink:
Gast

#12

19.01.2007, 11:05

Wir sind Beklagte und haben xtausend Auslagenvorschüsse für Sachverständigen eingezahlt. Diese zählen doch dann auch als Gerichtskosten und sind auszugleichen?
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angel30
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#13

19.01.2007, 11:28

Ja, das würde ich auch sagen, also solltest du schon darüber den KFA nach § 106 stellen.

Damit das Gericht sämtliche angefallenen Kosten halbieren kann.
Gast

#14

19.01.2007, 11:58

Also wenn das Gericht sowas automatisch macht, wäre das selbstverständlich ein Traum :-)
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angel30
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#15

19.01.2007, 12:02

Wie automatisch, ich meine, wenn die beiden Anträge dem Gericht vorliegen. Die machen doch nichts automatisch.
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Sandra S.
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#16

19.01.2007, 12:18

Das einzige, was das Gericht automatisch macht, ist evtl. zuviel gezahlte Gerichtskosten an euch zu erstatten. Bei uns dauert das bloß oft zu lange, so dass wir meistens nochmal mit einem Schriftsatz um Erstattung der zuviel gezahlten Gerichtskosten bitten.

Die Kostenausgleichung bzgl. der Gerichtskosten MUSS beantragt werden, da geht nichts automatisch. Das ist kein Anspruch, den das Gericht hat, sondern den ihr gegenüber dem Gegner habt!

Würde alle Beträge mit reinnehmen, auch Sachverständigenkosten etc.
Und der § 106 ZPO muss auch mit drin stehen, es gibt ja eine Quotelung der Kosten (hier 50-50).
Liebe Grüße
von Sandra
Andreas

#17

19.01.2007, 13:12

Eigentlich ist ja schon alles gesagt - die Gebühren müssen nicht mitgeteilt werden, sondern lediglich Antrag nach § 106 gestellt.

Alle, die RA-Micro haben, können sich folgenden Vordruck unter z.B. dem Namen "gkausgleich.rtf" ins Standardtextverzeichnis (bei uns z.B.: R:\RA\STANDARD) speichern :
&&*
In Sachen

<$13>
RAe. NAME DER KANZLEI

g e g e n

<$33>
?? <$43>

- <$1> -


wird beantragt,

die Gerichtskosten gem. § 106 ff ZPO auszugleichen.


Wir bitten um Erteilung einer vollstreckbaren Beschlussausfertigung unter Verzinsung des Anspruchs in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Antragstellung. Wir bitten gleichfalls um Übermittlung einer Gerichtskostenabrechnung.

Sofern sich Kostenerstattungsansprüche zugunsten der von uns vertretenen Partei nicht ergeben, kann der vorstehende Antrag als erledigt angesehen werden.



Rechtsanwalt
&&#
und den dann ganz einfach beim Schreiben ans Gericht verwenden.

Mehr ist da nicht zu tun.
Schmiedi1309
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#18

10.07.2014, 08:18

Hallo ihr Lieben, :wink1

ich stehe gerade total auf´n Schlauch....
Unsere Mandantin ist Antragsstellerin und hat Gerichtskosten verauslagt... nunmehr wurde Kostenteilung vom Gericht festgelegt...

Ich habe zeitgleich einen Kostenausgleichungsantrag ans Gericht über die Gerichtskosten gestellt sowie gleichzeitig die Gegenseite aufgefordert, die hälftigen Gerichtskosten zur Anweisung zu bringen.

Nunmehr fragte mich die Chefin ob die Staatskasse hier nicht die hälftigen Gerichtskosten an die Antragsstellerin, also unserer Mandantin, zahlt....
Meine Kollegin sagt, dass ich die hälftigen Gerichtskosten vom Antragsgegner einfordern muss....

Was stimmt denn nun? Wer zahlt mir die hälftigen Gerichtskosten??? (ist bestimmt ganz logisch, aber stehe total auf´n Schlauch :shock: )

LG
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Liesel
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#19

10.07.2014, 09:26

Es erfolgt durch die Staatskasse eine Verrechnung der euch zustehenden GK auf die Kostenschuld der Gegenseite, d. h. die GK sind von der Gegenseite an eure Mandantin zu erstatten.

Anders ist es, wenn die Gegenseite PKH hat und es sich nicht um eine Übernahmeschuldnerschaft handelt (also Vergleich mit freiwilliger (anteiliger) Kostenübernahme. Dann erfolgt eine Erstattung durch die Staatskasse.
LEBE DEN MOMENT

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(UNHEILIG)
Schmiedi1309
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#20

10.07.2014, 09:56

Also war es doch nicht falsch von mir, dass ich gleichzeitig die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert habe...

Soweit ersichtlich ist, wurde zwar PKH durch die Gegenseite beantragt, aber ich habe keine Info darüber, ob bewilligt oder nicht... Sollte das bewilligt wurden sein, bekomme ich dann das Geld automatisch von der Staatskasse??

Vielen Dank schon mal für deine schnelle Antwort liebe Liesel :thx
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