Hallo, wer kann mir helfen, wie man das Beschwerdeverfahren bezüglich einer Erbscheinserteilung nach dem RVG abrechnet.
Danke
Beschwerde Erbscheinsverfahren
Hallöchen,
ich greife dieses Thema mal wieder auf und hab eine Frage an euch:
Welche Gebühren entstehen für ein Beschwerdeverfahren im Erbscheinsverfahren?
Meines Erachtens gilt für altes Recht die VV Nr. 3500 und für neues Recht die VV Nr. 3200. Oder sehe ich das falsch?
vielen Dank im Voraus
ich greife dieses Thema mal wieder auf und hab eine Frage an euch:
Welche Gebühren entstehen für ein Beschwerdeverfahren im Erbscheinsverfahren?
Meines Erachtens gilt für altes Recht die VV Nr. 3500 und für neues Recht die VV Nr. 3200. Oder sehe ich das falsch?
vielen Dank im Voraus
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Die Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG wird erweitert. Künftig entstehen auch in Beschwerdeverfahren
gegen die Entscheidung wegen des Hauptgegenstandes in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gebühren wie in einem Berufungsverfahren. Anstatt einer 0,5 Verfahrensgebühr wird der Rechtsanwalt ab dem 01.08.2013 für die Vertretung in derartigen Beschwerdeverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr.: 3200 VV RVG ansetzen können.
gegen die Entscheidung wegen des Hauptgegenstandes in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gebühren wie in einem Berufungsverfahren. Anstatt einer 0,5 Verfahrensgebühr wird der Rechtsanwalt ab dem 01.08.2013 für die Vertretung in derartigen Beschwerdeverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr.: 3200 VV RVG ansetzen können.
UND ICH VERSTEHE WIEDER NUR BAHNHOF
Okay danke schön, das heißt aber auch, dass nach altem Recht der Anwalt eine 0,5 Gebühr nach 3500 erhält. In diesem Fall ist er im Juli 2013 als Verteidiger dazugekommen, das heißt er bekommt nur die 0,5 Gebühr, oder?
- AliceImWunderland
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Hallo!
Ich habe nun auch eine Frage zu diesem Thema. Ich habe hier eine Akte zur Abrechnung auf dem Tisch und komme leider nicht weiter. Folgender Fall:
Es ist Beschwerde gegen einen Beschluss im Erbscheinsverfahren eingelegt worden. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung.
Ich kann hier eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG abrechnen. Soviel ist klar. Aber gibt es hier eine nichtstreitige Terminsgebühr, so wie die Terminsgebühr im normalen Verfahren der 1. Instanz, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wurde?
In der Entscheidungsbegründung steht: "Die gem. §§ 58 Abs. 1 59, Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 S 2, 2. Hs. FamFG dem Senar zur Entscheidung angefallen"
Wenn dort § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG erwähnt wäre, wäre die Sache für mich einfacher. Aber so......
Weiß jemand Rat?
Ich habe nun auch eine Frage zu diesem Thema. Ich habe hier eine Akte zur Abrechnung auf dem Tisch und komme leider nicht weiter. Folgender Fall:
Es ist Beschwerde gegen einen Beschluss im Erbscheinsverfahren eingelegt worden. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung.
Ich kann hier eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG abrechnen. Soviel ist klar. Aber gibt es hier eine nichtstreitige Terminsgebühr, so wie die Terminsgebühr im normalen Verfahren der 1. Instanz, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wurde?
In der Entscheidungsbegründung steht: "Die gem. §§ 58 Abs. 1 59, Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 S 2, 2. Hs. FamFG dem Senar zur Entscheidung angefallen"
Wenn dort § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG erwähnt wäre, wäre die Sache für mich einfacher. Aber so......
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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- AliceImWunderland
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Tut mir leid für das späte "Danke". Bin gestern erst aus dem Urlaub wieder gekommen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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