Entscheidungs-Nr.: LAW - 37
Tenor: Mehrere Auftraggeber / Erhöhung von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr / Anrechnung:
Die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr werden in jeder Angelgenheit erhöht.
Auch im Falle der Erhöhung beträgt die Höchstgrenze der Anrechnung der Geschäftsgebühr 0,75.
Gericht Geschäftsz. / Verfasser: LG Düsseldorf 22 S 439/06 / Entscheidungsdatum / Veröffentlichung: 22.06.2007
Fundstelle: RVGreport 2007, 298
Betroffene Vorschrift: Nr. 1008 VV RVG
Inhalt der Entscheidung: Obwohl der Gesetzgeber im Rahmen der Nr. 1008 den Text von "Verfahrens- und die Geschäftsgebühr" in die "Verfahrens- oder die Geschäftsgebühr" geändert hat, spricht der Sinn und der Zweck der Gesetzesregelung für eine Erhöhung beider Gebühren.
Hierdurch soll der höhere Arbeitsaufwand und das höhere Haftungsrisiko abgegolten werden.
Auch die Gesetzesbegründung besagt, dass für die Nr. 1008 die Grundgedanken des § 6 BRAGO übernommen werden sollen.
Auch die Gesetzessystematik spricht für eine Erhöhung beider Gebühren, da der Gesetzgeber im Falle der Nr. 3308 VV RVG die Möglichkeit der Erhöhung beider Gebühren gesehen und ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dies hat er im Verhältnis Geschäfts- und Verfahrensgebühr nicht getan.
Auch im Falle der Erhöhung beträgt die Höchstgrenze der Anrechnung der Geschäftsgebühr 0,75.
Verfasser des Eintrags: Schmidt, Thomas
Quelle: http://www.lawgistic.de/RVG_DB/treffer.php?37
VV Nr. 1008 Anrechnung der GG, Erh. GG und VG
Ich hab dazu noch mal ne frage:
Und zwar wenn ich jetzt z.B drei Auftraggeber habe, erst Mahnbescheid und dann Klage, rechne ich dann die 0,6 MVG auf das klageverfahren an oder bleiben die Bestehen??
also
Mahnverfahren:
1,0 VG 3305 VV RVG
0,6 MVG 1008 VV RVG
0,5 GG 3308 VV RVG
P + T
Ust.
Klageverfahren:
1,3 VG 3100 VV RVG
0,6 MVG 1008 VV RVG
1,2 TG 3104 VV RVG
-1,0 VG 3305 VV RVG
- 0,6 MVG 1008 VV RVH <----wird die jetzt so angerechnt oder bleibt bestehen?
P + T
Ust
Und zwar wenn ich jetzt z.B drei Auftraggeber habe, erst Mahnbescheid und dann Klage, rechne ich dann die 0,6 MVG auf das klageverfahren an oder bleiben die Bestehen??
also
Mahnverfahren:
1,0 VG 3305 VV RVG
0,6 MVG 1008 VV RVG
0,5 GG 3308 VV RVG
P + T
Ust.
Klageverfahren:
1,3 VG 3100 VV RVG
0,6 MVG 1008 VV RVG
1,2 TG 3104 VV RVG
-1,0 VG 3305 VV RVG
- 0,6 MVG 1008 VV RVH <----wird die jetzt so angerechnt oder bleibt bestehen?
P + T
Ust
Ich dachte, ich hätte in der letzte Ausgabe der ReNoPraxis gelesen, dass die Erhöhung nicht mit angerechnet wird und bestehen bleibt.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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@ Pepsi:
Das hab ich jetzt nicht ganz verstanden. Als werden jetzt 1,0 oder 1,6 angerechnet?
Das hab ich jetzt nicht ganz verstanden. Als werden jetzt 1,0 oder 1,6 angerechnet?
Beispiel:
Geschäftsgebühr 1,3 + Nr. 1008 0,3 = 1,6
Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,65
Geschäftsgebühr 1,6 + Nr. 1008 0,3 = 1,9
Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,75
Geschäftsgebühr 1,3 + 3 x 0,3 x 1008 = 2,2
Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,75
Geschäftsgebühr 1,3 + Nr. 1008 0,3 = 1,6
Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,65
Geschäftsgebühr 1,6 + Nr. 1008 0,3 = 1,9
Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,75
Geschäftsgebühr 1,3 + 3 x 0,3 x 1008 = 2,2
Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,75
Die Nr. 1008 VV erhöht die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Sie ist also keine eigenständige Gebühr. Wenn Du ne 1,5 GG hast und 2 Mdt. erhöht sich die GG um 0,3 auf 1,8. Auf eine Verfahrensgebühr wird dann wieder die Hälfte, max. 0,75 Gebühr angerechnet.