VV Nr. 1008 Anrechnung der GG, Erh. GG und VG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#1

20.10.2007, 11:28

Entscheidungs-Nr.: LAW - 37

Tenor: Mehrere Auftraggeber / Erhöhung von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr / Anrechnung:
Die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr werden in jeder Angelgenheit erhöht.
Auch im Falle der Erhöhung beträgt die Höchstgrenze der Anrechnung der Geschäftsgebühr 0,75.

Gericht Geschäftsz. / Verfasser: LG Düsseldorf 22 S 439/06 / Entscheidungsdatum / Veröffentlichung: 22.06.2007

Fundstelle: RVGreport 2007, 298

Betroffene Vorschrift: Nr. 1008 VV RVG

Inhalt der Entscheidung: Obwohl der Gesetzgeber im Rahmen der Nr. 1008 den Text von "Verfahrens- und die Geschäftsgebühr" in die "Verfahrens- oder die Geschäftsgebühr" geändert hat, spricht der Sinn und der Zweck der Gesetzesregelung für eine Erhöhung beider Gebühren.
Hierdurch soll der höhere Arbeitsaufwand und das höhere Haftungsrisiko abgegolten werden.
Auch die Gesetzesbegründung besagt, dass für die Nr. 1008 die Grundgedanken des § 6 BRAGO übernommen werden sollen.
Auch die Gesetzessystematik spricht für eine Erhöhung beider Gebühren, da der Gesetzgeber im Falle der Nr. 3308 VV RVG die Möglichkeit der Erhöhung beider Gebühren gesehen und ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dies hat er im Verhältnis Geschäfts- und Verfahrensgebühr nicht getan.

Auch im Falle der Erhöhung beträgt die Höchstgrenze der Anrechnung der Geschäftsgebühr 0,75.

Verfasser des Eintrags: Schmidt, Thomas

Quelle: http://www.lawgistic.de/RVG_DB/treffer.php?37
Gast

#2

21.10.2007, 21:32

Ich hab dazu noch mal ne frage:

Und zwar wenn ich jetzt z.B drei Auftraggeber habe, erst Mahnbescheid und dann Klage, rechne ich dann die 0,6 MVG auf das klageverfahren an oder bleiben die Bestehen??

also

Mahnverfahren:

1,0 VG 3305 VV RVG
0,6 MVG 1008 VV RVG
0,5 GG 3308 VV RVG
P + T
Ust.

Klageverfahren:

1,3 VG 3100 VV RVG
0,6 MVG 1008 VV RVG
1,2 TG 3104 VV RVG
-1,0 VG 3305 VV RVG
- 0,6 MVG 1008 VV RVH <----wird die jetzt so angerechnt oder bleibt bestehen?
P + T
Ust
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Smilie
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#3

22.10.2007, 11:13

Ich dachte, ich hätte in der letzte Ausgabe der ReNoPraxis gelesen, dass die Erhöhung nicht mit angerechnet wird und bestehen bleibt.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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Pepsi
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#4

22.10.2007, 14:46

@carolina: m.M. nach wird die gesamte Gebühr angerechnet, ne ErhöhungsGEBÜHR gibts ja nicht

@Smilie: gabs da auch n Urteil dazu?
Gast

#5

24.10.2007, 17:56

@ Pepsi:

Das hab ich jetzt nicht ganz verstanden. Als werden jetzt 1,0 oder 1,6 angerechnet?
eve

#6

24.10.2007, 17:59

Beispiel:
Geschäftsgebühr 1,3 + Nr. 1008 0,3 = 1,6
Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,65

Geschäftsgebühr 1,6 + Nr. 1008 0,3 = 1,9
Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,75

Geschäftsgebühr 1,3 + 3 x 0,3 x 1008 = 2,2
Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,75
Kimmy

#7

24.10.2007, 18:01

Die Nr. 1008 VV erhöht die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Sie ist also keine eigenständige Gebühr. Wenn Du ne 1,5 GG hast und 2 Mdt. erhöht sich die GG um 0,3 auf 1,8. Auf eine Verfahrensgebühr wird dann wieder die Hälfte, max. 0,75 Gebühr angerechnet.
StineP

#8

24.10.2007, 18:03

Das habt Ihr schön erklärt, Kimmy & Eve ;)
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