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24.06.2014, 11:00
Die Entschädigung für Verdienstausfall ist in § 22 JVEG geregelt. Das JVEG sieht nicht vor, daß ein Nachweis hierüber geführt werden muß (Meyer/Höver/Bach, JVEG-Kommentar, 24. Auflage, § 22 Rn. 22.3). Selbständige Erwerbstätige haben im Allgemeinen ohne Nachweis einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall (a. a. O. Rn. 22.17), wobei hier auch vom Höchstsatz ausgegangen werden muß.
Weiter wird auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluß vom 15.12.2005 zu Aktenzeichen 4 Ws 357/05 verwiesen, wonach Selbstständigen in aller Regel ein Verdienstausfall bis zum gesetzlichen Höchststundensatz, der als Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 22 S. 1 JVEG zugebilligt werden kann, auch ohne Nachweis - der auch nur schwer zu führen wäre – zuzuerkennen ist (vgl. auch Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 22 Rn. 22.17 lit. b; KG Berlin, Beschl. v. 28.04.1992 – 1 W 1703/92 = juris). Ein Selbstständiger erleidet als Zeuge während seiner Heranziehung einen echten Verdienstausfall und nicht nur einen Vermögensschaden, der als solcher nicht nach § 22 JVEG zu entschädigen wäre (Zimmermann, JVEG, § 22 Rn. 4 m.w.N.).
Die Privatentnahmen spielen insoweit keine Rolle, da sie sich für die Gewinn- und Verlustrechnung nicht auswirken.
Sollte das Gericht hierzu weiteren Vortrag für erforderlich erachten, wird um entsprechenden gerichtlichen Hinweis höflich gebeten.
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(UNHEILIG)