Fahrtkosten Kostenausgleichsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tina123
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#1

22.04.2014, 11:22

Hallo Ihr Lieben, ich habe eine Frage bezüglich der Geltendmachung der Fahrtkosten. Wir haben eine Klage beim AG Geislingen eingereicht. Der Schuldner wohnt in DD (DD gehört zum Bezirk Geislingen) und beauftragt einen Anwalt in Schwäbisch Gmünd (30 km vom Gericht weg).

Darf die GS die vollen Fahrtkosten geltend machen oder nur vom Wohnort des Beklagten bis zum Gericht? Hättet ihr mir da auch eine Entscheidung?

Vielen Dank!!
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#2

22.04.2014, 11:30

Entfernung DD-Geislingen?

Gehört Schwäbisch Gmünd auch zum AG-Bezirk Geislingen?
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#3

22.04.2014, 11:33

Die Entfernung von DD nach Geislingen beträgt 14 km.

Nein Schwäbisch Gmünd gehört nicht zum AG-Bezirk Geislingen.
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#4

22.04.2014, 11:50

Bis vor kurzem hätte ich gesagt, es sind max. die Reisekosten DD-Geislingen erstattungsfähig. Es gibt wohl aber einige Rechtspfleger, die die Auffassung vertreten, daß Reisekosten des auswärtigen Anwalts bis zur Gerichtsgrenze erstattungsfähig sind.

Guck mal hier:

http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... eisekosten
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#5

22.04.2014, 12:41

...wobei das alles andere als einleuchtend und die Deckelung durch den Parteiwohnsitz wesentlich logischer ist. Wenn der Parteiwohnsitz hier 2x 14 = 28 km zulässt, weshalb soll die unterlegene Partei dann (für nichts und wieder nichts) 2x 30 = 60 km Fahrtkosten zahlen?
Zuletzt geändert von 13 am 22.04.2014, 15:07, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

22.04.2014, 12:56

@13: Mich hat die Auffassung auch überrascht. :wink:
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#7

22.04.2014, 15:11

Ich verrate ja kein Geheimnis mit der Beichte, dass ich ein strikter Gegner der Auffassung bin. Aber es ist auch kein Geheimnis, dass so einige Sachen per Diskussion solange "zerlegt" werden, bis man sie nicht mehr wiedererkennt. Das sind dann die berühmten Vollblut-Theoretiker... 8)
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