Guten morgen!
Ich habe eine kurze Frage. Wir haben einen Rechtsstreit beim AG Lu geführt. Laut Vergleichsbeschluss wurde der Gegenstandswert wie folgt festgesetzt: "Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.000,00 EUR, für den Vergleich auf 5.076,00 EUR festgesetzt."
Uns stellt sich jetzt folgende Frage: Wir rechnen jetzt wie folgt ab:
1,3 3100 VV RVG (GW: 4.000,00 €)
1,2 3104 VV RVG
1,0 1003 VV RVG (GW: 5.076,00 €)
Welchen Streitwert nehme ich aber für die Terminsgebühr????
Liebe Grüße
gleicher/anderer Streitwert Terminsgebühr/Vergleichsgebühr
- Anahid
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Deine Abrechnung ist komplett falsch. Ich würde mal hier im Forum unter Mehrvergleich suchen. Dazu gibt es gefühlte 100 Beiträge.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Tigerle
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Aber wenn der Streitwert für den Vergleich höher ist, als für das Verfahren ergibt sich daraus ja schon ein Mehrwert, d.h. es müssen auch vorher nicht anhängige Gegenstände mit verglichen worden sein.
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- Foren-Praktikant(in)
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Muss die Differenzverfahrensgebühr (3101) neben der Verfahrensgeführ (3100) auch auf die Geschäftsgebühr angerechnet werden? Ich habe doch trotzdem nur EINE Anrechnung oder? Unser Programm macht uns nämlich zwei
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- Foren-Praktikant(in)
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1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV 4.000,00 € 318,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 4.000,00 € 318,50 €
abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr
Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 0,65 4.000,00 € -159,25 €
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG 1.076,00 € 68,00 €
- Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,30 aus Wert 4.000,00 € berücksichtigt -
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 5.076,00 € 405,60 €
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG 5.076,00 € 338,00 €
zzgl. Auslagen u. Mwst.
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 4.000,00 € 318,50 €
abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr
Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 0,65 4.000,00 € -159,25 €
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG 1.076,00 € 68,00 €
- Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,30 aus Wert 4.000,00 € berücksichtigt -
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 5.076,00 € 405,60 €
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG 5.076,00 € 338,00 €
zzgl. Auslagen u. Mwst.
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- Beiträge: 5171
- Registriert: 15.05.2009, 09:36
- Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
- Wohnort: Bayern
Rechnest du gegenüber Mandant ab oder machst du einen Kostenfestsetzungsantrag? Falls KFA, dann ist die Frage, ob die Geschäftsgebühr überhaupt anzurechnen ist. Habt ihr diese im Urteil zugesprochen bekommen? Wenn ja, ganz oder halb?
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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