Liebe Gemeinde,
habe da mal eine Frage:
Unser Mdt. hat eine Klage zugestellt bekommen.
HF 2.200,00 €
NF 278,82 € (vorgerichtliche RA Gebühren)
Vor Gericht wurde dann ein Vergleich geschlossen mit folgendem Wortlaut:"die Beklagte zahlt zur Abgeltung der Klageforderung, und zwar auch hinischtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen RA-Gebühren einen Betrag von 1.700,00 €.
Beide Parteien sind vorsteuerabzugsberechtigt. Meine Frage jetzt: Wo muss ich ich die Geschäftsgebühr anrechnen? Muss ich überhaupt anrechnen?
Anrechnung Geschäftsgebühr
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Da euer Mandant Beklagter ist, hat er euch vermutlich erst nach Klagezustellung mit der Vertretung beauftragt. Somit wäre bei euch keine Geschäftsgebühr angefallen, da ihr erst im gerichtlichen Verfahren beauftragt wurdet. Anders schaut es bei der Klägerseite aus.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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In deinem KFA hat die Geschäftsgebühr nichts zu suchen. Bei der Abrechnung an deinen Mandanten musst du eine Anrechnung vornehmen.
Siehe auch folgender Beitrag:
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4& ... +Beklagter
Siehe auch folgender Beitrag:
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4& ... +Beklagter
Liebe Grüße Sonnenkind
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Ich muss jetzt ein Kostenausgleichungsantrag machen -hätte ich auch erwähnen können -!
Aber ich muss doch jetzt eigentlich GG auf VG anrechnen oder nicht? Kann ich nicht gem. § 15a II entscheiden wo angerechnet wird?
Aber ich muss doch jetzt eigentlich GG auf VG anrechnen oder nicht? Kann ich nicht gem. § 15a II entscheiden wo angerechnet wird?
- Tigerle
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Ihr seid Beklagter Du kannst im Kostenausgleichsantrag keine Geschäftsgebühr mit anbringen. Im Kostenfestsetzungsverfahren (auch Ausgleichsverfahren) werden nur die im gerichtlichen Verfahren angefallenen Gebühren festgesetzt/ausgeglichen.
Im Vergleich wurden Euerr Mandant verpflichtet einne Geschäftsgebühr zu zahleen (ist im Betrag enthalten) daher muss der Kläger eine Anrechnung vornehmen.
Wenn Du gegenüber dem Mandanten abrechnest, dann musst Du - wenn Ihr vorgerichtlich auch tätig gewesen seid - natürlich auch eine Anrechnung vornehmen.
Aber der Gegner (=Kläger) zahlt an Euch keine Geschäftsgebühr, daher müsst Ihr auch nicht anrechen. Lese Ddir denn § 15 mal durch.
Im Vergleich wurden Euerr Mandant verpflichtet einne Geschäftsgebühr zu zahleen (ist im Betrag enthalten) daher muss der Kläger eine Anrechnung vornehmen.
Wenn Du gegenüber dem Mandanten abrechnest, dann musst Du - wenn Ihr vorgerichtlich auch tätig gewesen seid - natürlich auch eine Anrechnung vornehmen.
Aber der Gegner (=Kläger) zahlt an Euch keine Geschäftsgebühr, daher müsst Ihr auch nicht anrechen. Lese Ddir denn § 15 mal durch.
- Frau Cindy
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Also ich würde auch als Kläger im KFV nicht anrechnen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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