KFB 2. Instanz und PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
SammyStar
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#1

24.01.2014, 11:59

Hallo!

Ich hab hier kurz vor dem Wochenende noch ne schön dicke Akte auf den Tisch bekommen und komme etwas durcheinander...

Also: M ist Beklagter. Wir haben ihn in der 1. Instanz auch schon vertreten und haben den Rechtsstreit gewonnen. Es wurde damals kein PKH beantragt, sondern M hat uns bezahlt. Der beantragte KFB wurde erlassen. Dann wurde von der Gegenseite Berufung einegelegt. Auch diese Instanz haben wir (durch Versäumnisurteil) gewonnen. In dem Berufungstermin wurde die nunmehr beantragte PKH bewilligt. Mandant hatte uns aber schon Vorschuss für Berufungsverfahren vorab gezahlt. Jetzt meine Fragen:

1. Ich rechne nun erstmal für die 2. Instanz PKH ab, richtig? Hat die bewilligte PKH Auswirkungen auf die 1. Instanz?
2. Den Vorschuss für die 2. Instanz erstatten wir dem M nach Erhalt der PKH für 2. Instanz, richtig? Aus der 1. Instanz kriegt er nichts zurück?
3. Ich stelle einen Kostenfestsetzungsantrag für die 2. Instanz. Kommen da auch die Kosten für die 1. Instanz rein oder sind das dann 2 verschiedene KFB? In dem VU steht, dass die Kosten der Gegenseite für das Berufungsverf. auferlegt werden.

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. DANKE!!!
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Anahid
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#2

24.01.2014, 12:14

Okay...der Reihe nach:

1.: Ja, kannst Du abrechnen und nein, die hat keine Auswirkungen auf die I. Instanz.

2.: Nein. Den Vorschuss musst Du in der PKH-Abrechnung angeben. Da ist nix an den Mandanten zu erstatten. Du bekommst stattdessen weniger durch die Staatskasse.

3.: Du stellst einen KFA für die II. Instanz, und zwar nur für die II. Instanz. Über die Kosten der I. Instanz hast Du ja schon einen KFB. Da hier ja ein Teil der Kosten von Deinem Mandanten gezahlt wurde, muss auf jeden Fall eine Festsetzung erfolgen. Ansonsten hättest Du nämlich erstmal prüfen müssen, ob die Regelgebühren die PKH-Gebühren überhaupt übersteigen.
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Liesel
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#3

24.01.2014, 12:19

1. ja, nein

2. nein, Vorschuß ist PKH-Vergütung anzurechnen

Anrechnung ist hier in #4 erklärt:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=28921

3. KfA nach 126 für die II. Instanz, sofern der SW über 3.000,00 Euro liegt (bis 31.07.2013) - ab 01.08.2013 über 4.000,00 Euro. PKH-Vergütung muß angegeben werden.

Für die I. Instanz liegt dir ja bereits ein KfB vor.
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#4

24.01.2014, 12:21

Super, vielen lieben Dank!!!
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#5

24.01.2014, 12:32

Ich muss jetzt doch noch mal was zu 2. fragen wegen den Differenzgeb. SW liegt bei ca 8000 €. Kann ich jetzt den Vorschuss auf die Differenz anrechnen und, da wohl nichts überbleibt, gar nichts bei der PKH Abrechnung von dem Vorschuss anrechnen? Gebe ich also in der Abrechnung zur PKH nichts an, da der Vorschuss für die Differnzgebühr draufgegangen ist?
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#6

24.01.2014, 12:34

zu 2.

Vorschuss vom Mandant ist auf die Differenzgebühr anzurechnen. Kriegt nicht die Staatskasse....
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#7

24.01.2014, 12:34

In dem Protokoll steht nur, dass PKH bewilligt wurde. Aber nicht für welche Instanz.
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#8

24.01.2014, 12:35

zu 2.: D.h., den Vorschuss brauche ich auch nicht bei der Abrechnung PKH angeben. Darf aber die Differenzgebühren nur noch teilweise festsetzen lassen??? Bin durcheinander!
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#9

24.01.2014, 12:36

Da für jede Instanz PKH gesondert zu beantragen ist, würde ich sagen, auch nur PKH für zweite Instanz und die erste passt so, wie sie abgerechnet wurde.
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Liesel
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#10

24.01.2014, 12:57

SammyStar hat geschrieben:zu 2.: D.h., den Vorschuss brauche ich auch nicht bei der Abrechnung PKH angeben. Darf aber die Differenzgebühren nur noch teilweise festsetzen lassen??? Bin durcheinander!
Du berechnest die PKH-Vergütung und die Wahlanwaltsvergütung. Auf die letztere rechnest du den Vorschuss des Mandanten an. Wenn die Differenz höher ist als der Vorschuss muß nichts mehr auf die PKH-Vergütung verrechnet werden.
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