Gebühr für Korrespondenz mit dem BGH-Anwalt?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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jaeger4178
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#1

23.01.2014, 11:07

Hallo :wink2 ,

entsteht eine Gebühr für die Korrespondenz mit dem BGH Anwalt.

Wir sind als Prozeßbevollmächtigte für die I. und II. Instanz tätig gewesen und haben nun für die Vertretung im Revisionsverfahren oder der Nichtszuslassungsbeschwerde einen BGH Anwalt beauftragt.

Ich habe viel im Internet recherchiert, bin aber auf keinen eindeutigen Nenner gekommen. Evtl. nach 3400 VV RVG?

Falls dies der Fall ist, wäre schön, wenn ihr mir den dazugehörigen Kommentar oder Rechtssprechung mitteilen könntet. Die RS wird hier wahrscheinlich wieder meckern :pfeif

Vielen Dank schonmal :thx

Schöne Grüße
Daniela
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Anahid
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#2

23.01.2014, 11:28

Nr. 3400 ist schonmal richtig und die RSV wird diese Gebühr wahrscheinlich nicht übernehmen, da mit dem Revisionsverfahren im Grunde genommen Eure Tätigkeit abgeschlossen ist (da nicht zugelassen am BGH).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

23.01.2014, 11:28

Es ist eindeutig die Nr. 3400 VV. Wüsste jetzt nicht wofür man da einen Kommentar o. ä. braucht...
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