Hallo,
ich brauche mal wieder Hilfe bei einer Abrechnung, zu Grunde liegt folgender Sachverhalt:
Außergerichtlich wurde eine Stundenlohnvereinbarung mit der Mandantschaft geschlossen.
Dann hat die Gegenseite einen MB beantragt, von hier aus wurde dann Widerspruch eingelegt.
Dann wurde aber direkt wieder außergerichtlich verhandelt und ein Vergleich geschlossen.
Jetzt ist meine Frage welche Einigungsgebühr ich hier abrechnen kann, denn eigentlich wurde ja mit der Beantragung des MB ein gerichtliches Verfahren "gestartet", oder? Aber verhandelt wurde ja dann komplett außergerichtlich. Also kann/muss ich hier die 1,0 Einigungsgebühr abrechnen oder fällt das unter die Stundenlohnvereinbarung?
Vielen Dank schonmal im Voraus!
Außergerichtliche oder gerichtliche Einigungsgebühr?
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Hallo,
da die Forderung gerichtlich anhängig ist, würde ich die 3307 und die 1003 abrechnen.
VG
da die Forderung gerichtlich anhängig ist, würde ich die 3307 und die 1003 abrechnen.
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Ja, denn die Sache wurde dadurch anhängig.
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Wie ist denn nach dem Widerspruch verhandelt worden? Nur schriftlich oder auch telefonisch?
Bei Telefonat zwischen RA und Gegner(RA) gäbe es noch eine Terminsgebühr.
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