Außergerichtliche oder gerichtliche Einigungsgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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anri86
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#1

10.01.2014, 08:21

Hallo,
ich brauche mal wieder Hilfe bei einer Abrechnung, zu Grunde liegt folgender Sachverhalt:

Außergerichtlich wurde eine Stundenlohnvereinbarung mit der Mandantschaft geschlossen.
Dann hat die Gegenseite einen MB beantragt, von hier aus wurde dann Widerspruch eingelegt.
Dann wurde aber direkt wieder außergerichtlich verhandelt und ein Vergleich geschlossen.

Jetzt ist meine Frage welche Einigungsgebühr ich hier abrechnen kann, denn eigentlich wurde ja mit der Beantragung des MB ein gerichtliches Verfahren "gestartet", oder? Aber verhandelt wurde ja dann komplett außergerichtlich. Also kann/muss ich hier die 1,0 Einigungsgebühr abrechnen oder fällt das unter die Stundenlohnvereinbarung?

Vielen Dank schonmal im Voraus!
katinka0508
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#2

10.01.2014, 08:30

Hallo,

da die Forderung gerichtlich anhängig ist, würde ich die 3307 und die 1003 abrechnen.

VG
anri86
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#3

10.01.2014, 08:32

Auch wenn nichts weiter passiert ist als dass ein MB beantragt wurde und Widerspruch eingelegt wurde?
katinka0508
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#4

10.01.2014, 08:40

Ja, denn die Sache wurde dadurch anhängig.
anri86
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#5

10.01.2014, 08:50

Ok, vielen Dank!
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#6

10.01.2014, 11:06

Wie ist denn nach dem Widerspruch verhandelt worden? Nur schriftlich oder auch telefonisch?
Bei Telefonat zwischen RA und Gegner(RA) gäbe es noch eine Terminsgebühr.
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anri86
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#7

13.01.2014, 15:10

Hier ist nur schriftlich verhandelt worden, aber danke für den Hinweis!
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