Klauselerteilung/Zustellung + anschließende ZV eine Angel.?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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cully
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#1

12.11.2013, 08:47

Hallo Forum,

ich bräuchte mal dringend Eure Hilfe in Sachen Gebühren im Rahmen der ZV. Hier kurz der Sachverhalt:

1. ) Wir haben beim Notar eine vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Kaufvertrages angefordert.
2.) Wir haben die vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages dem Schuldner zugestellt.
3.) Wir haben mit der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde erfolglos vollstreckt.

Meine Frage:

Kann die Anforderung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde oder deren Zustellung als gesonderte Angelegenheit abgerechnet werden oder bildet beides mit der folgenden ZV eine Angelegenheit?

In <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 1(6. Auflage) heißt es unter Nr. 3309 Rnr 391: "Stellt der RA eine vollstreckbare Notarsurkunde zu, so verdient er die Gebühr des VV 3309. Es ist eine eigene Angelegenheit. Die Zustellung notarieller Urkunden ist keiner der in § 19 Abs. 1 Nr. 9 genannten Fälle".

RVS weigert sich zusätzliche Gebühr zu zahlen. Argument: In der 19. Auflage <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> verweise Rnr. 380 auf §19 Abs.1 RVG. Diese Auflage des Buches haben wir nicht, sodass ich das nicht überprüfen kann. Ich verstehe aber gar nicht, weshalb § 19 Abs. 1 überhaupt gelten soll, da es ja keinen Rechtszug oder vorhergehendes Verfahren gab, in dem wir tätig sein konnten. Es handelte sich um eine notarielle Urkde, die als Titel diente.

Ich stehe ganz schön auf dem Schlauch und hoffe, Ihr könnt mir helfen.

Danke bereits im voraus!!
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Anahid
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#2

12.11.2013, 08:57

Ich hab zwar die 19. Auflage vom Gerold, aber eine Rn. 380 zu § 19 gibt es da nicht. Hast Du Dich da vielleicht verschrieben?
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cully
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#3

12.11.2013, 09:03

Oh, sorry! Ging im Eifer des Gefechts schief.

Richtig ist: Nr. 3309 Nr. 380 (und wohl auch 382)...

Danke schon mal!
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#4

12.11.2013, 09:21

Also...leider muss ich der RSV da Recht geben. Ich hab mir jetzt den Gerold geschnappt und da steht zwar, dass die Zustellung eine 0,3 Gebühr auslöst, allerdings sagt § 19 I 2 Nr. 16 aus, dass die Zustellung eine Tätigkeit ist, die mit dem Verfahren (hier: Zwangsvollstreckung) zusammenhängt.

Enders sagt im RVG für Anfänger dazu ebenfalls, dass die Zustellung zwar eine 0,3 Gebühr auslöst, diese aber in der nachfolgenden Vollstreckungshandlung aufgeht. Nur für den Fall, dass der Schuldner sofort nach der Zustellung zahlen sollte, könnte dennoch eine 0,3 Gebühr abgerechnet werden.

Im Endeffekt also kannst Du nur eine 0,3 Gebühr für die Zwangsvollstreckung abrechnen.
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#5

12.11.2013, 10:03

Oh, schade!

Aber vielen Dank für Deine Hilfe und Mühe. Das war sehr nett! :thx
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