Strafverfahren: Berufung wird verworfen, später erneut aufge

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sprinterin
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#1

01.11.2013, 15:22

Hallo Ihr Lieben,
ich habe eine Frage im Gebührenrecht fürs Strafrecht.
Hier die Sachschilderung:

Wir haben unseren Mandanten in einem Strafverfahren vertreten. Chef wurde als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Mandant wurde verurteilt und wir haben Berufung eingelegt , ebenfalls als Pflichtverteidiger.
Sodann wurde das Urteil vom AG bestätigt und die Berufung verworfen.
Für das Revisionsverfahren waren wir nicht mehr zuständig, sondern ein Kollege, dieser wurde auch sodann beigeordnet.
Jetzt hat das OLG festgestellt, dass das LG wohl einen Fehler gemacht. Das OLG kann jedoch nicht entscheiden, sodass nunmehr die Berufungsinstanz wieder aufgerufen wird.
Frage jetzt hierzu: Entsteht jetzt hier nochmals eine Verfahrensgebühr oder nur eine Terminsgebühr? Oder wird eventuell die Verfahrensgebühr dann angerechnet?

Dies unter dem Aspekt, dass mein Chef der Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung zustimmt und der andere RA nunmehr auch für das Verfahren bestellt werden soll.

Was meint ihr?

Vielen Dank schonmal
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Adora Belle
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#2

01.11.2013, 15:38

Zurückverweisung an das gleiche untergeordnete Gericht eröffnet neuen Rechtszug, §21. Eine Anrechnungsvorschrift gibt es im Teil 4 (anders als in Teil 3, dort Vorbemerkung 3 Abs.6) nicht. Ergo - alle Gebühren (bis auf die GG) entstehen neu. Sollte sich der Cheffe nochmal überlegen. :cowboy
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#3

01.11.2013, 15:43

:thx Ich habe an die Nr. 4136 ff gedacht, die ist dann aber nicht für Pflichtverteidiger, sondern nur für den Wahlanwalt, oder? Also würde dann hier quasi wieder die Pflichtverteidigergebühren für das Berufungsverfahren entstehen.
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#4

01.11.2013, 15:49

4136 ist Wiederaufnahme. Das bedeutet, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen wird, z.b. weil neue Zeugen aufgetaucht sind. Hat mit Deinem Sachverhalt nichts zu tun. Am besten mal in §§359 ff. StPO nachlesen.

Es gibt (bis auf die Längenzuschläge) keine Gebührentatbestände, die nicht auf Wahl- und Pflichtverteidiger zutreffen.
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